Forschungsschwerpunkte Normentheorie und allgemeine Strukturen der Straftat
„Normentheorie“ bezeichnet eigentlich gar keine Theorie. Bezeichnet wird damit ein methodischer Ansatz in der Rechtswissenschaft, insbesondere im Strafrecht. In den meisten Zusammenhängen ist das Adjektiv „normtheoretisch“ passender als das Substantiv.
Ausgangspunkt normtheoretischer Vorgehensweisen ist die Unterscheidung zwischen dem Gesetz, bzw. der im Gesetz stehenden Vorschrift, d.h. dem Text, der eine bestimmte Formulierung hat, auf der einen Seite und der Regelung, d.h. dem Inhalt bzw. Aussagegehalt der Vorschrift auf der anderen Seite. Letztere ist die „Norm“, auf die sich der Ausdruck „normentheoretisch“ bezieht. Dieselbe Norm kann man unterschiedlich ausdrücken. Wenn der Gesetzgeber weiß, was er regeln möchte, ist die Norm primär; das Gesetz bildet eine bereits zuvor gedachte Regelung ab. Die Norm braucht auch nicht zwingend eine gesetzliche Formulierung; es gibt ungeschriebene Rechtssätze. Es gibt auch Überlegungen, wie man etwas regeln könnte, die noch nicht Gesetz sind.
Theoriebildung setzt genau diese über den Text der geltenden Gesetze hinausgehenden Perspektive voraus. Gegenstand echter rechtlicher Theoriebildung sind nicht Zufälligkeiten eines soundso gefassten Gesetzes, nicht der Versuch, einen Text zu „verstehen“, selbst wenn der Autor für die Fragen, die man mit ihm gerade beantworten möchte, evtl. gar keine Antworten und gar keine darauf bezogenen Überlegungen hatte, mit dem Text dazu also intentional nichts gesagt hat. Ein normentheoretisches Herangehen eröffnet Fragen nach unterschiedlichen Regelungsmöglichkeiten, die Möglichkeit funktionaler Vergleiche und die Entwicklung von Kriterien für eine qualitative Bewertung von Gesetzen. Deshalb ermöglicht gerade ein normentheoretisches Vorgehen Theoriebildung.
Zentrales Element normentheoretischer Betrachtungen ist die Unterscheidung verschiedener Typen von Normen. Ganz klassisch (von Binding in „Die Norm und ihre Übertretung“, 1. Aufl. 1. Band 1872) ist die Unterscheidung zwischen der Verhaltensregel, die sagt, wie man sich verhalten soll, und der gesetzlichen Vorschrift, aus der sich primär eine Sanktionsnorm für den Fall der Verletzung dieser Verhaltensregel (genauer gesagt für den Fall der Verletzung einer Pflicht, die sich aus der Verhaltensregel ergibt) ergibt und damit zugleich die Androhung der Sanktion.
Es lassen sich aber wesentlich mehr Typen von Normen unterscheiden: Neben Verhaltensregeln und Sanktionsnormen gibt es Zurechnungsregeln, Kompetenzregeln, Haftungsregeln, und auch das sind nur Beispiele. Die Typen von Normen werden jeweils nach den Funktionen der Normen gebildet. Es geht also letztlich um eine funktionale Klassifikation von Normen und zugleich eine funktionale Analyse von komplexeren Regelungszusammenhängen.
Beispiel:
Verhaltensregeln haben die Funktion, Verhalten von Personen zu regeln. Sie setzen dabei ein Konzept von Verhalten voraus. Das ist wichtig, weil nicht alles zu regeln ist. Eine Pflicht, die auf etwas Unmögliches gerichtet wäre, wäre sinnlos. Zu sagen „Du sollst x“ bedeutet immer zugleich zu behaupten, „Du kannst x“.
Die Verhaltensregel gilt abstrakt-generell unabhängig von konkreten Situationen und Individuen. Ob sie in einer bestimmten Situation Sinn ergibt, hängt davon ab, ob ihr Adressat sie in dieser Situation erfüllen kann. Nur dann lässt sich vernünftigerweise von „Verhalten“ sprechen. Indem Verhaltensregeln nur über Verhalten sprechen, machen sie sich (und einen vernünftigen Geltungsanspruch) immun gegen den Einwand, sie wären in manchen Situationen (denen, in denen sie nicht erfüllbar sind) widersinnig (denn der Fall wird eben begrifflich ausgeschlossen).
Das führt zur Notwendigkeit zu bestimmen, wann ein Vorgang als Verhalten zählt. Dies ist die Funktion bestimmter Zurechnungsregeln, nämlich derer der Zurechnung von Verhalten (bzw. „Handlungen“).

Das Beispiel zeigt grundlegende Strukturen von Regelungen: Verhaltensregeln ohne Zurechnungsregeln sind nicht sinnvoll. Zurechnungsregeln sind nur dann geeignet, wenn sie sicherstellen, dass nur solche Vorgänge als Verhalten zugerechnet werden, die vom Adressaten der Verhaltensregel im Hinblick auf deren Anforderungen gezielt steuerbar sind bzw. waren, und bei denen die Möglichkeit besteht bzw. bestand, die Verhaltensregel einzuhalten.
Das Beispiel zeigt auch, dass Regelungen keineswegs immer von Zwecksetzungen eines Gesetzgebers, Präferenzentscheidungen von Mehrheiten etc. abhängen. Viele Regelungsinhalte hängen davon ab, und solche lassen sich dann auch nicht normentheoretisch qualitativ bewerten. Aber funktional-notwendige Zusammenhänge lassen sich normentheoretisch feststellen und explizieren. Das beruht letztlich stets auf der Explikation von Voraussetzungen der jeweiligen Funktion und logischer Konsistenz. Deshalb ist eine normentheoretische Herangehensweise eine Form der logischen Analyse, und zwar eine letztlich funktionale Analyse, die mit logischer Prüfung verbunden wird.
Je nach betrachteten Funktionen sind ganz unterschiedliche Klassifikationen von Normen vorstellbar. Die Normtypen sind der normentheoretischen Betrachtung nicht vorgegeben, sondern nach den jeweils untersuchten Funktionen zu bilden. Die sog. Normentheorie ist deshalb einer Methode, sachlogische Zusammenhänge von Recht und Gesetz in entsprechender Weise zu explizieren, wie die analytische Sprachphilosophie dies seit Mitte des zwanzigsten Jahrhunderts sehr erfolgreich vorgemacht hat.
