Forschungsschwerpunkte Recht und Sprache
Recht und Sprache
Der Themenbereich „Recht und Sprache“ verbindet Rechtswissenschaft und Sprachwissenschaft in vielfältiger Weise. Der Fokus der Forschung an unserem Lehrstuhl liegt in den Bereichen der Rechtslinguistik, Sprachphilosophie und juristischen Semantik.
Die Rechtslinguistik beschreibt juristische Praktiken und einzelne Aspekte des Rechtssystems mittels sprachwissenschaftlicher Instrumentarien. Sie ist Teildisziplin der Sprachwissenschaft und untersucht mit qualitativen und quantitativen Methoden, wie juristische Akteure (Gesetzgeber, Gerichte, Verwaltung, Anwaltschaft, Berichterstattung etc.) sprachlich handeln. Zum Beispiel lassen sich einzelne Textgattungen und Medienformate wie juristische Kommentare und Rechtsprechungsdatenbanken unter Gesichtspunkten des Informationsflusses, Aggregation von Information und tatsächliche Funktionen im Rechtssystem näher beschreiben. Diese Befunde lassen sich dann normativ-systematisch z.B. auf Potential für Optimierungen und künftig zu erweiternde Einsatzmöglichkeiten analysieren.
Mit sprachphilosophischen und linguistischen Überlegungen lassen sich auch Fragen der Bestimmtheit von Regeln untersuchen und Strategien zur Konkretisierung rechtlicher (insbesondere strafrechtlicher) Normen entwickeln. Einige Deliktsgruppen und Deliktsformen nehmen auch unmittelbar auf sprachliche und kommunikative Strukturen Bezug, z.B. die Beleidigungsdelikte, Korruptionsdelikte und Betrugsdelikte sowie die Anstiftung. Sprachphilosophisch und linguistisch informierte Modellbildung trägt dazu bei, die betreffenden Normen operabel und kohärent zu konstruieren und anzuwenden. Die Arbeit an unserem Lehrstuhl stützt sich oft auf Überlegungen Ludwig Wittgensteins, insbesondere sein Modell der "Sprachspiele", und der von ihm beeinflussten Sprechakttheorie sowie kognitiv-semantische und frame-semantische Konzeptionen.
Die Bestimmtheit von Regeln und Wittgenstein
Strafrechtliche Sanktionsnormen setzen stets eine Pflichtverletzung voraus. Pflichtverletzungen bestimmen sich (insbesondere) am Maßstab von Verhaltensregeln. Auf sie bezieht sich das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip primär, denn sie bestimmen, was die Bürger:innen zu tun oder zu lassen haben. Sie sagen den Adressat:innen also wie sie Strafbarkeit vermeiden können und sollen, und darauf zielt die Strafdrohung. Die nach dem Gesetzlichkeitsprinzip relevanten Fragen der Bedeutung und Bestimmtheit beziehen sich deshalb in erster Linie auf Verhaltensregeln.
Auch Wittgensteins Sprachphilosophie befasst sich intensiv mit Regeln. Einerseits gehören sie zu seinem Modell der Bedeutung und dienen so dem Verständnis von Bestimmtheit. Andererseits sind die von Wittgenstein analysierten Regeln der Sprachspiele selbst Verhaltensregeln. Sie sind zwar nicht strafbewehrt, aber es ist sogar wesentlicher Teil von Sprachspielen, dass die Verletzung ihrer Regeln oft als fehlerhaft markiert und die Regel so in der Praxis gegen das problematische Verhalten bestätigt wird. In diesem weiten Sinne sind auch Wittgensteins Regeln sanktionsbewehrt. Und das Sprachspiel funktioniert nur soweit seine Regeln den Teilnehmenden klar sind. Das, wovon Wittgenstein in seinen Philosophischen Untersuchungen spricht, und das, was das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip verlangt, stimmt daher in bemerkenswerter Weise strukturell überein. Das ist ein Grund, weshalb gerade seine Überlegungen in strafrechtlicher Hinsicht aufschlussreich sind. Zugleich bieten er und ihm nachfolgende Philosoph:innen etliche interessante Vorschläge, wie mit in diesem Bereich bestehenden Problem umzugehen ist, und es lohnt zu untersuchen, inwieweit diese sich im Strafrecht fruchtbar machen lassen.
Wittgenstein erläutert mit seinem Sprachspielmodell, wie die Bedeutung von Ausdrücken aus ihrem tatsächlichen Gebrauch zu rekonstruieren ist. Die Bedeutung wird nämlich durch den etablierten, regelmäßigen Sprachgebrauch der Beteiligten bestimmt. Dies lässt sich auf Regeln übertragen. Auch ihre Bedeutung entsteht aus dem tatsächlichen, etablierten Gebrauch durch die Beteiligten in ähnlichen Situationen. Deshalb schreiben Jurist:innen Kommentare und erläutern Vorschriften anhand von Rechtsprechung und Fallgruppen. Darin liegt kein Sein-Sollens-Fehlschluss. Vielmehr zählt es hier nur als „Gebrauch der Regel“, wenn rechtlich zuständige Akteure (bei allgemeinen Regeln ggf. „jedermann“) sie in der Vorstellung, an sie gebunden zu sein, anwenden. Zum Akt selbst gehört also eine normative Wertung. Das Modell zeigt unter anderem, dass „absolute Bestimmtheit“ nicht zu erreichen, aber auch nicht nötig ist. Jeweils für einen Anwendungsbereich lässt sich mit dem Modell hinreichende Bestimmtheit so charakterisieren, dass sich in diesem Bereich praktisch keine Zweifel am Inhalt der Regel auf das Verhalten der Akteure auswirken (d.h. theoretisch stets mögliche Zweifel sich in der Anwendungspraxis nicht manifestieren).
Die Bestimmtheit von Strafgesetzen im Lichte der kognitiven Semantik sowie der Frame-Semantik
Mit Methoden kognitiv-semantischer, insbesondere frame-semantischer Untersuchungen lässt sich die Anwendung von Gesetzen, insbesondere Strafgesetzen, untersuchen. Auch so kann man Erkenntnisse über die Bestimmtheit strafrechtlicher Vorschriften gewinnen. Dabei wird die Anwendung von Strafgesetzen in einem Modell des Verstehens sprachlicher Äußerungen rekonstruiert. Die diese Anwendung ausmachenden mentalen Prozesse werden einschließlich des in ihnen wirksam werdenden Wissens in den Blick genommen. Das liefert Aufschluss über Möglichkeiten des Gesetzgebers, die Anwendungspraxis zielgerichtet zu beeinflussen.
Ansätze der kognitiven Semantik, namentlich der Frame-Semantik, erklären Bedeutungen als mentale Konstruktionen, die Rezipient:innen einer Mitteilung auf Grundlage des sprachlichen Ausdrucks vornehmen. Diese Konstruktionen sind wesentlicher Teil bzw. Ergebnis des Verstehensprozesses. Wer einen sprachlichen Ausdruck zu verstehen versucht, vergegenwärtigt sich bereits vorhandenes Wissen. Das Verstehen hängt deshalb maßgeblich davon ab, was die Person bereits weiß und auf welche Teile davon sie den sprachlichen Ausdruck bezieht. Dass dieses „Beziehen“ typischerweise kein reflektierter Akt der Person ist, lässt sich gut durch die Sprechweise ausdrücken, dass die sprachliche Ausdrucksseite einer Mitteilung eine Vorstellung aus vorhandenen Wissensbeständen evoziert. Auch dieses Modell macht deutlich, dass sprachliche Ausdrücke Bedeutung nicht unmittelbar in sich tragen. Es erklärt Bedeutung aber nicht nur indirekt über äußere Vorgänge, sondern über Wirkungen des Ausdrucks unmittelbar beim Verstehen. Das macht es besonders geeignet, um Kommunikationsprozesse zu analysieren, in denen wenig Wechselrede stattfindet, sondern gerade einzelne Mitteilungen, wie der Erlass von Gesetzen, eine zentrale Rolle spielen.
