Forschungsschwerpunkte Vermögensstrafrecht
Die Vermögensdelikte beruhen auf Verboten von Verhalten, das einzelne Bestandteile des Vermögens oder das Vermögen als Ganzes beeinträchtigt oder gefährdet. Da die Entfaltung der menschlichen Handlungsfreiheit regelmäßig äußere Gegenstände und monetäre Mittel voraussetzt, weisen diese Verbote einen engen Bezug zum Freiheitsschutz auf. Ein Teil der Vermögensdelikte schützt das Eigentum (z.B. Diebstahl, Raub, Sachbeschädigung) sowie weitere formelle Vermögenspositionen (z.B. Entziehung elektrischer Energie und Insolvenzdelikte), ein anderer Teil generell das Vermögen (z.B. Betrug, Untreue, Geldwäsche) vor Verhaltensweisen, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen.
Einen lückenlosen Eigentums- oder Vermögensschutz kennt das Gesetz nicht. Die Deliktstatbestände verbieten jeweils bestimmte Formen der Eigentums- und Vermögensbeeinträchtigung. Anders ausgedrückt: Vermögen wird nur bezüglich bestimmter Angriffsrichtungen und oft nur bezüglich bestimmter Vermögensbestandteile geschützt. Eine rein erfolgsbezogene Betrachtung der Vermögensdelikte muss aus diesem Grund weitgehend fruchtlos bleiben. Nützlich ist es vielmehr, von den Verhaltensnormen auszugehen. Dabei ist das durch den Deliktstatbestand verbotene Verhalten zu klären. Insbesondere sind die nach dem Verbot relevanten Vorstellungen, Kenntnisse und Prognosen der handelnden Person in den Blick zu nehmen. Entsprochen wird damit dem, worum es im Tatstrafrecht im Kern immer zu gehen hat: das Verhalten von Personen und dessen Beurteilung anhand von Normen.
Im Vermögensstrafrecht ist das besonders wichtig. Ein erheblicher Teil seiner Regelungen betrifft wirtschaftliches Alltagsgeschehen. Einerseits soll das Strafrecht vor bestimmten Schäden schützen, andererseits soll das Strafrecht aber nicht selbst Schäden verursachen. Zu wirtschaftlichem Handeln gehören immer ein gewisses Maß an Risikobereitschaft und individuelle Bewertungen, oft auch Ressourcenknappheit und bisweilen Krisen. Lähmt das Strafrecht wirtschaftliches Verhalten, beginnt es zu schaden, zieht es sich zu weit zurück, resultieren aber unter anderem erhöhte Transaktionskosten und Fehlallokationen. Deshalb ist es wichtig, Vermögensstrafrecht nicht nur aus Perspektive von Staatsanwaltschaft und Gericht nach der Tat zu denken, sondern gerade auch von den Handelnden — potentiellen Täter:innen und potentiell Geschädigten — her. Es gehört zu den dogmatischen Herausforderungen dieses Bereichs, die gesetzlich erfassten Angriffsformen zu systematisieren und mittels einheitlicher Grundbegriffe möglichst kohärent, praktikabel und verständlich zu rekonstruieren.
Gerade im Bereich des Vermögensstrafrechts finden sich Regelungen zu den strafrechtlich relevanten Pflichten und deren Hintergrund oft in ganz unterschiedlichen Rechtsgebieten. Verhaltensregeln müssen stets über die Rechtsgebiete hinweg widerspruchsfrei sein. (Schließlich kann kein Mensch gleichzeitig strafrechtlich korrekt so und zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich anders handeln. Man handelt schlicht — und zwar weder strafrechtlich noch zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich. Nur die Normen gehören Rechtsgebieten an, nicht Menschen oder Handlungen. Und diese Normen müssen zu den Menschen so weit mit einer Stimme sprechen, dass diese deren Vorgaben tatsächlich in konkretes Verhalten umsetzen können.) Dies drückt der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung aus. In anderer Hinsicht haben die Rechtsgebiete aber relevante Besonderheiten. Das Strafrecht etwa fügt den Pflichten Strafdrohungen und damit Sanktionsnormen hinzu, und in ihm gilt ein striktes Analogieverbot. Entsprechend sind die Verhaltensnormen strafrechtlich zu rekonstruieren, wenn das Strafrecht sich akzessorisch auf Regelungen anderer Rechtsgebiete bezieht.
