Studium im Ausland

Auslandsstudium
Auslandspraktika
Anerkennung ausländischer Leistungsnachweise
Freiversuch und Auslandssemester

Auslandsstudium

Das rechtswissenschaftliche Studium im Ausland ist eine gewinnbringende Möglichkeit der Zusatzqualifikation, der wissenschaftlichen Vertiefung des Studiums und der Verbesserung von Fremdsprachenkenntnissen. Ein bis drei im Ausland absolvierte Semester können bei der Berechnung der Semesterzahl bei Freiversuch (§ 22 JAPrO, „Freischuss“) und verbesserungsfähigem Versuch (§ 23 JAPrO) unberücksichtigt bleiben (Merkblatt zur Unschädlichkeit der Auslandssemester für Freiversuch und verbesserungsfähigen VersuchExterner Inhalt). Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl werden Auslandssemester (= “Urlaubssemester“) unter bestimmten Voraussetzungen (MerkblattExterner Inhalt) nicht mitgerechnet. Darüber hinaus können im ausländischen Recht absolvierte Prüfungsleistungen als Pflichtleistungen anerkannt werden (Anerkennung ausl. Leistungsnachweise und  Anerkennung ausl. Leistungsnachweise Hinweise zur Antragstellung etc.). Der Zeitpunkt des Auslandsaufenthalts richtet sich gegebenenfalls nach den Vorgaben von Austauschprogrammen sowie dem Angebot der aufnehmenden Hochschule im Ausland, ist im übrigen aber individuell bestimmbar. Grundsätzlich geeignet ist der Zeitraum nach bestandener Zwischenprüfung, spätester Zeitpunkt für die Rückkehr ist das vorletzte Semester vor der Staatsprüfung.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der Durchführung eines Auslandsaufenthalts:

  • Das ERASMUS-Programm bietet die Möglichkeit des Auslandsstudiums an europäischen Partneruniversitäten, das durch ein Stipendium gefördert wird.
  • Das Akademische Auslandsamt der Universität und mehrere Fakultätsbeauftragte informieren über zahlreiche Austauschprogramme mit Partneruniversitäten weltweit; meist wird das Auslandsstudium durch Studiengebührenerlass gefördert.
  • Zuletzt ist auch die direkte Bewerbung bei ausländischen Hochschulen möglich. Weder die Streichung der Auslandssemester bei der Berechnung der Semesterzahl für Freiversuch (8) oder verbesserungsfähigen Versuch (10) noch die Anerkennung von im ausländischen Recht erbrachten Studienleistungen sind davon abhängig, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Austauschprogramms absolviert wurde. Es liegen daher kaum Beschränkungen hinsichtlich der Durchführung eines ein bis drei Semester umfassenden Auslandsstudiums vor.
  • Zu Förderungsmöglichkeiten durch den DAADExterner Inhalt

Die Vorbereitung(szeit) auf ein Auslandsstudium hängt sehr vor den im einzelnen geltenden Sprachanforderungen und Bewerbungsfristen ab. Beachten Sie daher die jeweiligen Ausschreibungstexte. Der Vorbereitung dient der Besuch von fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen und Fremdsprachenkursen.

Anerkennung von Prüfungsleistungen: Während eines Auslandsstudium absolvierte Prüfungsleistungen können zum Teil als Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung (§ 9 Abs. 2, Abs. 5 JAPrO oder als Studienarbeit (=Teil der Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich) in Heidelberg anerkannt werden. Das anerkannte Auslandsstudium ersetzt zudem den "Grundlagenschein II". Lesen Sie hierzu bitte:


Auslandspraktika

Des weiteren können Pflichtpraktika auch im Ausland absolviert werden, § 5 JAPrO:
"(1) Während der vorlesungsfreien Zeit nehmen die Studierenden mindestens drei Monate lang an praktischen Studienzeiten teil.
(2) Die praktischen Studienzeiten können bei allen Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, den Studierenden eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln.
(3)…, (4)…"

Weitere Informationen: Merkblatt des Landesjustizprüfungsamts zum Pflichtpraktikum.

 

Anerkennung ausländischer Leistungsnachweise

(§ 9 Abs. 5 JAPrO Baden-Württemberg 2002)

Können Studienleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums abgelegt wurden angerechnet werden? Die Teilnahme an einer Übung, an einem Seminar, an einer Grundlagenveranstaltung oder an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer von der Juristischen Fakultät als gleichwertig anerkannten Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden. Voraussetzungen hierfür sind:

1. Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland: Anders als im Zusammenhang mit der Freiversuchs- und Notenverbesserungsregelung muss es sich um eine Lehrveranstaltung einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät handeln. Die Teilnahme kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Immatrikulation, aber auch im Rahmen eines Konföderationsabkommens ohne Immatrikulation im Ausland (z.B. Europäische Konföderation der oberrheinischen Universitäten - EUCOR) erfolgen.

2. Gleichwertigkeit: Nicht erforderlich ist, dass die Übung, das Seminar oder die Grundlagenveranstaltung deutsches Recht zum Gegenstand haben. In der Regel wird Gleichwertigkeit unter folgenden Voraussetzungen angenommen:

a) Übung für Fortgeschrittene: Das Rechtsgebiet der ausländischen Lehrveranstaltung muss - entsprechend dem zu ersetzenden Übungsschein - dem Zivilrecht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht zugeordnet werden können. Dabei kommen nur solche Veranstaltungen in Betracht, die den Kern des Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Rechts berühren. Eine rein völkerrechtliche Veranstaltung kann beispielsweise nicht die Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, eine solche allein des Internationalen Privatrechts nicht diejenige im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene ersetzen. Eine rein europarechtliche Veranstaltung kann allenfalls bei Kombination mit einer weiteren im Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht die Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene ersetzen. Außerdem muss es sich um eine übungsähnliche Lehrveranstaltung handeln, in der je mit Erfolg eine umfangreichere schriftliche Arbeit (Klausur, Hausarbeit [in Großbritannien ersatzweise zwei "Essays"] oder ein schriftlich ausgearbeitetes Referat [nicht nur Kurzreferat]) erstellt und außerdem eine weitere schriftliche Prüfung abgelegt worden ist. Die weitere Prüfung muss in derselben oder einer anderen, demselben Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) zuzuordnenden Lehrveranstaltung absolviert werden. Eine mündliche Prüfung reicht als weitere Prüfungsleistung nicht aus. Achtung: Es kann nur ein Übungsschein für Fortgeschrittene durch einen Leistungsnachweis aus dem Ausland ersetzt werden! Ein an den Universitäten Genf oder Lausanne erworbener Übungsschein im Deutschen Bürgerlichen Recht wird hierbei nicht mitgezählt.

b) Seminar: Es muss mit Erfolg ein schriftlich ausgearbeitetes Referat (nicht nur ein Kurzreferat) erstattet worden sein. Ausnahmsweise kann auch die Anfertigung einer Hausarbeit zusammen mit einer mündlichen Prüfung in derselben Lehrveranstaltung genügen. In Einzelfällen können auch andere Studienleistungen im Ausland das Zulassungserfordernis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar erfüllen, so bei Teilnahme an "moot courts" oder "concours", allerdings nur bei Anfertigung einer eigenen und abgrenzbaren schriftlichen Ausarbeitung.

c) Grundlagenveranstaltung: Die Veranstaltung muss einem der in § 3 Abs. 1 Satz 2 JAPrO genannten Grundlagenfächer zugeordnet werden können. Nicht erforderlich ist, dass das Grundlagenfach aus deutscher Sicht behandelt wird. Es muss mit Erfolg eine Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit gefertigt oder ein schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet worden sein.

d) Veranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen: Es kann sich um eine Veranstaltung handeln, die juristische Inhalte in einer Art und Weise vermittelt, die die Voraussetzungen einer Schlüsselqualifikation erfüllt (z.B. in Form eines Moot Courts, einer nachgestellten Verhandlungssituation, anhand praktischer, zur Mediation geeigneter Konflikte). Ebenso kann es sich um eine außerjuristische Veranstaltung handeln, die sich auf Querschnittskompetenzen (etwa Rhetorik, Mediation etc.) bezieht oder Grundkenntnisse in Nachbarwissenschaften mit Bedeutung für den rechtswissenschaftlichen Sektor vermittelt bzw. Fachwissen anderer Disziplinen vermittelt, soweit es für das Berufsfeld der Juristen Bedeutung hat. Im Rahmen dieser Veranstaltung muss ein Vortrag gehalten oder eine vergleichbare mündliche Prüfungsleistung erbracht worden sein.

3. Nachweis: Durch Bescheinigung der ausländischen Universität, aus der sich ergeben müssen:

  • Semester oder Studienjahr,
  • Titel der Veranstaltung bzw. Prüfungsfach,
  • Art der erbrachten Leistung (Aufsichtsarbeit, Hausarbeit, schriftlich ausgearbeitetes Referat, Vortrag, mündliche Prüfung),
  • Bestehen der Prüfung und Bewertung der Leistung. Fremdsprachigen Bescheinigungen - außer englisch- und französischsprachigen - ist ein Übersetzung beizufügen, die vom Studenten oder der Studentin selbst angefertigt werden kann; die Anforderungen einer amtlich beglaubigten Übersetzung bleibt vorbehalten.

4. Durch die im Rahmen einer ausländischen Lehrveranstaltung in einem Semester absolvierten Prüfungen kann auch dann, wenn die Anzahl der bestandenen Prüfungsleistungen gemäß oben Ziffer 2 für mehrere Scheine "ausreichen" würde, nur ein zulassungsrelevanter Inlandsschein ersetzt werden.

Einzelfragen zur Beantwortung von Anerkennungsfragen können Sie an Herrn Dr. Kaiser, Leiter des Prüfungsamts der Juristischen Fakultät, richten: leiter.pruefungsamt@jurs.uni-heidelberg.de

 

Freiversuch und Auslandssemester

Wird das Auslandssemester angerechnet? Von Interesse für Jurastudierende ist weniger um die "Anrechnung" des Semesters als vielmehr um die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit das Semester nicht als freiversuchs- und verbesserungsversuchsschädlich angesehen wird, also ein bis drei Auslandssemester bei der Semesterberechnung gestrichen werden.  Hierzu regelt § 22 JAPrO in Abs. 2 Nr. 2 Voraussetzungen für den Freischuss (acht Semester), die gleiche Berechnungsvoraussetzungen gelten nach § 23 auch für den verbesserungsfähigen Versuch (bis zum 10. Semester):

 

(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:

1. [...]

2. [...]

3. bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, wenn der Kandidat

- an einer ausländischen Universität eingeschrieben war,
- in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,
- je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und
- an der inländischen Universität zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war,

dies gilt nicht für Semester, in denen der Kandidat eine Leistung erbringt, die er sich nach § 31 Absatz 2 anerkennen lässt;

 

 

Fragen zu § 22 Abs. 2 Nr. 3 JAPrO, also hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Auslandssemestern bei Freiversuch und verbesserungsfähigem Versuch, müssen an das Landesjustizprüfungsamt in StuttgartExterner Inhalt gerichtet werden. Hierüber kann die Studienberatung der Juristischen Fakultät keine verbindliche Auskunft erteilen.

Rückkehrer aus dem Auslandsaufenthalt müssen auf dem Formular "Angaben zu den Ausnahmetatbeständen im Rahmen der Freiversuchs- und NotenverbesserungsregelungExterner Inhalt - und durch Anlagen in geeigneter Weise (Scheine, Transcripts) die belegten Kurse nachweisen. Allen Studierenden, die erwägen, die Staatsprüfung in Baden-Württemberg innerhalb der Fristen des Freiversuchs oder des verbesserungsfähigen Versuchs zu absolvieren, ist zu raten, den Antrag auf Nichtberücksichtigung der Semester bereits unmittelbar nach Wiederaufnahme des Studiums in Heidelberg zu stellen. Spätestens muss der Antrag zusammen mit dem Zulassungsantrag zur Staatsprüfung gestellt werden. Auf einen früheren Antrag erhält man aber bereits einen Bescheid, so dass man hinsichtlich des möglichen Examenstermins Planungssicherheit erhält.

Für den verbesserungsfähigen Versuch (Notenverbesserung) gelten diese Voraussetzungen entsprechend (§ 23 Abs. 1 S. 1, 2. HS JAPrO).

Verantwortlich: E-Mail
Letzte Änderung: 19.05.2023
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