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Verhalten im Krankheitsfall bei Klausuren

Verhalten im Krankheitsfall bei Übungen:

  1. Die Bedingungen für den Scheinerwerb werden grundsätzlich von den Übungsleitern bestimmt. Die Verwaltung von Nachteilsausgleichen für Anfänger- und Fortgeschrittenenübungen über die Semestergrenzen hinaus hat jedoch das Prüfungsamt übernommen.
  2. Bitte wenden Sie im Krankheitsfall zeitnah selbst an das Prüfungsamt. Aus Datenschutzgründen können keine Daten und keine personenbezogene Informationen an Eltern, Verwandte oder Kommilitonen herausgegeben werden.
  3. Sind Sie am Tag der Klausur krank, legen Sie bitte dem Prüfungsamt ein aussagekräftiges ärztliches Attest vor, aus dem sich ergibt, dass Sie aus Krankheitsgründen nicht prüfungsfähig sind/waren. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) reicht nicht aus.
  4. Bei nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit bei der ersten oder der zweiten Klausur der Übung erhalten Sie einige Tage später postalisch eine Bescheinigung des Prüfungsamts mit folgendem Nachteilsausgleich: Die erste Klausur der entsprechenden Übung des folgenden Semesters darf als weiterer Versuch mitgeschrieben werden.
  5. Die Inanspruchnahme dieses Nachteilsausgleichs muss nicht eigens beantragt, ausgeübt oder mitgeteilt werden. Es genügt, die Klausur erfolgreich mitzuschreiben. Sie wird dann dem Vorsemester zugerechnet.
  6. Möchten Sie hingegen vollwertig an der Übung des Folgesemesters teilnehmen (z.B. im Falle des Nichtbestehens der ersten Klausur noch einen weiteren Versuch in diesem Semester haben), denn muss auch die Hausarbeit nochmals mitgeschrieben und bestanden werden.
  7. Auch wenn Sie nur zum Nachschreiben einer Klausur an der Übung des Folgesemesters teilnehmen, müssen Sie sich an ihr zur Verbuchung der Note über heiCO durch Nutzung der Belegfunktion anmelden.
  8. Pro Semester kann höchstens eine Klausur im Folgesemester nachgeschrieben werden. Auch wer zu beiden Klausuren krank ist, erhält nur eine Nachschreibeklausur. Auch in diesem Fall wird dazu geraten, die Übung ganz zu wiederholen, also auch die Hausarbeit nochmals anzufertigen. Ist die Prüfungsunfähigkeit an beiden Terminen Folge einer längeren Krankheit, so ist es in der Regel ratsam, bei der Universitätsverwaltung (Studierendenadministration) umgehend einen Urlaubsantrag zu stellen (was sich aber z.B. auch auf Stipendien- und BAFöG-Ansprüche auswirken kann). Nach Beurlaubung durch die Universität sollte beim Landesjustizprüfungsamt der Antrag gestellt werden, dass das Urlaubssemester bei Freiversuch und verbesserungsfähigem Versuch unberücksichtigt bleibt.
  9. Bei Grundlagenscheinen (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Methodenlehre etc.) oder Grundkursklausuren (Klausuren, die als Orientierungsprüfung gewertet werden können) werden keine Nachschreibemöglichkeiten angeboten. Bitte nehmen Sie im Krankheitsfall die zahlreichen anderen Möglichkeiten, die Orientierungsprüfung oder einen Grundlagenschein zu absolvieren, wahr.