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Lehre Hinweise zur Anfertigung von Seminar- und Studienarbeiten
Zu den Formalia
Die Arbeit besteht (in dieser Reihenfolge!) aus Deckblatt, Gliederung, Literaturverzeichnis, eigentlicher Ausarbeitung und Versicherung, fest miteinander verbunden (Ordner oder Bindung).
Ein Abkürzungsverzeichnis ist nicht erforderlich. Bitte verwenden Sie nur die gängigen.
Es sollte eine einfache, lesbare Schrift verwendet werden, etwa Arial, Times New Roman, Garamond etc. Auch bei Schriftgröße und Zeilenabstand bitte auf Lesbarkeit achten.
Als Orientierung kann dienen:
- Im Text: Schriftgröße +/- 12, vergrößerter Zeilenabstand
- In den Fußnoten: Schriftgröße +/- 10, einfacher Zeilenabstand
- Rechts oder links: 7 cm Korrekturrand
Zur Zitierung
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Allgemeines
- Amtliche Entscheidungssammlungen (BGHZ, BVerfGE etc.) haben Priorität vor anderen Fundstellen.
- Ist keine amtliche Fundstelle vorhanden, sollte man in der Regel nach Verbreitung des Periodikums gehen (z. B. NJW, WM, ZIP).
- Parallelfundstellen sind entbehrlich.
- Eine Entscheidung ist immer mit derselben Fundstelle zu zitieren.
- Angabe von Datum und Aktenzeichen ist optional.
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Gerichtsentscheidungen
- Passagen aus Entscheidungen der Bundesgerichte sind seit Einführung der amtlichen Randnummern (Ziffern gibt es nur von 0 bis 9) mit diesen zu zitieren (z. B. BGHZ 189, 1 in Rn. 10); dasselbe gilt für den EuGH.
- Im Übrigen wird ergänzend die exakte Seitenzahl angegeben (z. B. BGH NJW 1997, 2576, 2577).
- Gerichtsentscheidungen und Parlamentsmaterialien werden nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt.
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Aufsätze und Monographien
- Bei Aufsätzen sollte immer das entsprechende Periodikum in der Fußnote genannt werden (z. B. Mayer, NJW 2010, 123), um Verwechslungen mit Monographien zu vermeiden.
- Der Zusatz „in:“ ist bei Zitaten aus Periodika entbehrlich und nur bei Sammelwerken (Tagungsbände, Festschriften, Kommentare) zu verwenden.
- Bei Monographien sollte ein Kurztitel in der Fußnote genannt werden oder – sofern kurz genug – der vollständige Titel.
- Der Hinweis „zitiert als“ im Literaturverzeichnis ist nur dort erforderlich, wo Verwechslungsgefahr besteht.
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Literaturverzeichnis
- Kann sowohl alphabetisch als auch nach Literaturtypen sortiert werden.
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Gesetzesänderungen
- Hinweise wie „a.F.“ oder „n.F.“ sollten vermieden werden.
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Empfohlen wird, hinter eine außer Kraft getretene Norm das Ursprungsjahr oder das Jahr der letzten einschlägigen Neubekanntmachung anzugeben und beim ersten Zitat in einer Fußnote die Fundstelle zu nennen, etwa:
- „GmbHG 1980“ und in der Fußnote: i.d.F. des Gesetzes vom 4.7.1980, BGBl. I, 836
- „ZPO 2005“ und in der Fußnote: i.d.F. der Bek. vom 5.12.2005, BGBl. I, 3202
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Form der Fußnoten
- Der erste Buchstabe innerhalb einer Fußnote ist groß zu schreiben.
- Der Text der Fußnote ist mit einem Punkt abzuschließen.
- In der Fußnote muss immer die im Text erwähnte Quelle genannt werden.
- Zitate vom Hörensagen („zitiert nach“) sind nur zulässig, wenn die Originalquelle nicht auffindbar ist.
Sonstiges
- Im Text sollte grundsätzlich nicht stehen, was Sie als Nächstes tun (z. B. „Nunmehr ist darauf einzugehen, ob …“).
- Es ist stets eine begründete eigene Stellungnahme abzugeben. Eine gute Arbeit zeichnet sich durch aktive Teilnahme an der Diskussion aus.
- Plakative Aussagen wie „Dem ist auch zuzustimmen.“ sind zu vermeiden.
- Eigene Stellungnahmen sind im Indikativ zu schreiben. Auch fremde Ansichten gehören in Hauptsätzen in den Indikativ.
- Der Text ist am Schluss auf sprachliche Fehler zu überprüfen.
Empirische Aussagen:
- Ohne valide Grundlage keine Behauptungen über „die Praxis“.
- Fremde Behauptungen müssen gekennzeichnet werden (z. B. „Insolvenzverwalter berichten, dass …“).
Klarheit:
- Bei Pronomina ist strikt auf klaren Bezug zu achten.
- Die Formulierung „gemäß § xy analog“ ist zu vermeiden.
Auslandsrecht:
- Angaben zum Inhalt ausländischer Rechtsordnungen sind, soweit möglich, mit Primärquellen zu belegen.
- Ist das nicht möglich, muss im Text darauf hingewiesen werden („In X-Land soll die Rechtslage entsprechend sein.“).
Gerichtsentscheidungen im Fließtext:
- Entweder die richtige Entscheidungsform (Urteil/Beschluss) angeben oder neutral von einer Entscheidung sprechen.
Arbeiten auf Basis konkreter Entscheidungen:
- Nach einer Einführung in die Thematik die Entscheidung darstellen, aber nicht als Entscheidungsrezension verstehen.
- Nur die für das abstrakte Thema relevanten Aspekte behandeln.
- Frühere Entscheidungen und Sachverhaltsvariationen einbeziehen.
- Im Mittelpunkt steht das abstrakte Thema, nicht die konkrete Entscheidung.