25. September 2025 'War on Terror 2.0'
Militärische Maßnahmen im Kampf gegen die internationale Drogenkriminalität
von Johannes Kloth, LL.M. (UPenn)
In den vergangenen Wochen haben die USA bekannt gegeben, dass drei venezolanische Boote in der Karibik durch Luftangriffe zerstört und sämtliche 17 Menschen an Bord der Schiffe, welche in Teilen der Gruppierung Tren de Aragua zugeordnet sein sollen, getötet wurden. Nach Informationen des Weißen Hauses waren die besagten Schiffe jeweils in den internationalen Drogenhandel verwickelt und sollten umfangreiche Mengen an Rauschmitteln in die USA transportieren. Eine sichere Verifizierung dieser Darstellung ist jedoch noch ausstehend und wird sogar teils in Zweifel gezogen.
Das Vorgehen der U.S.-Regierung wirft eine Reihe an rechtlichen Fragen auf und weckt Erinnerungen an den sog. „Krieg gegen den Terror“, der nach den Anschlägen des 11. September 2001 die Grenzen zwischen Strafverfolgungsmaßnahmen (law enforcement operations) und militärische Maßnahmen (military operations) zunehmend aufweichte. Damals wie heute stellt sich die Frage, welche Anforderungen an ein Ereignis zu stellen sind, damit eine Reaktion durch die klassischen Strafverfolgungsorgane als unzureichend erachtet wird und stattdessen militärische Maßnahmen geboten erscheinen. Im gleichen Atemzug sind damit verfassungsrechtliche Befugnis-Verschiebungen, die Reduzierung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien sowie die faktische Beschränkung von Checks and Balances angesprochen.
I. Verfolgung des Drogenhandels: grundsätzlich eine Maßnahme der Strafverfolgung
Die Verfolgung des (internationalen) Drogenhandelns ist in den USA grundsätzlich eine Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Für Maßnahmen auf den Ozeanen ist hierfür die U.S.-Küstenwache (U.S. Coast Guard) zuständig, die auf umfangreiche Befugnisse bei Antidrogen-Operationen zurückgreifen kann. Hierzu zählen Befragungen von Schiffspersonal, die Überprüfung von Papieren und Dokumenten, die Durchsuchung von Schiffen und, sofern ein begründeter Verdacht des Verstoßes gegen U.S.-Recht vorliegt, die Beschlagnahmung von Fracht und die Ingewahrsamnahme von Verdächtigen. Da sich der internationale Drogenhandel regelmäßig in internationalen Gewässern abspielt, sieht der einschlägige Maritime Drug Law Enforcement Act (MDLEA) unter gewissen Voraussetzungen sogar Maßnahmen jenseits territorialer Gewässer vor.
Die Küstenwache wird operativ regelmäßig durch die U.S.-Navy beim Aufspüren und der Verfolgung von Schiffen unterstützt (10 U.S.C. § 124). Diese Kooperation von Strafverfolgungsbehörden und Einheiten unter dem Schirm des U.S.-Verteidigungsministeriums (Department of Defense nunmehr Department of War) ist dabei keine Selbstverständlichkeit und bedarf daher der ausdrücklichen Erwähnung. Denn nach dem Grundsatz von „posse comitatus“ ist es militärischen Einheiten, wie der Navy, grundsätzlich untersagt, an klassischen Strafverfolgungsvorgängen zu partizipieren oder diese eigenständig wahrzunehmen (siehe auch Posse Comitatus Act, 10 U.S.C. § 275). Die Trennung von Strafverfolgung und Militär gilt seit jeher als einer der wesentlichen Grundpfeiler demokratischer Ordnungen und dient als Gewährleistungsvoraussetzung persönlicher Freiheiten. Dieses Prinzip wird jedoch durch die Trump-Administration seit Wochen zunehmend auf die Probe gestellt. Die Kooperation zwischen Strafverfolgungsbehörden und Militär im Kampf gegen die Drogenkriminalität ist jedoch eine Ausnahme, die ausdrücklich durch Gesetz erlaubt ist, um die jeweiligen Fähigkeiten und Erfahrungen der Behörden möglichst effektiv und gewinnbringend einzusetzen. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass die Partizipation der Navy auf Unterstützungshandlungen beschränkt ist, d.h. Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Ingewahrsamnahmen bleiben der Küstenwache vorbehalten.
Die Durchführung der Antidrogen-Operationen seitens der Küstenwache folgt grundsätzlich strengen Regeln. Insbesondere Gewaltanwendungen sind regelmäßig auf Warnschüsse, auf sog. disabling fire oder Selbstverteidigungsmaßnahmen, beschränkt. Warnschüsse werden etwa dann eingesetzt, wenn ein verdächtiges Boot den Befehlen der U.S.-Küstenwache nicht Folge leistet. Sie erweisen sich in der Regel als effektives Signal und untermauern die Ernsthaftigkeit von Befehlen. Als weitere Eskalationsstufe kann sodann auf Steuerungseinheiten (insb. Ruder oder Antriebsvorrichtung) geschossen werden, um ein Schiff zum Stopp zu zwingen. Dieser Ansatz ist seit Jahren geübte Praxis und bewährte Tradition im Kampf gegen Drogenkriminalität durch die Küstenwache. Die Zerstörung der Boote und die Tötung sämtlicher Personen, so wie in den vergangenen Wochen durchgeführt, steht zu dem etablierten Law-Enforcement-Ansatz in diametralen Widerspruch. Rechtsstaatliche „due process“-Anforderungen, die insbesondere in Strafverfahren einen hohen Stellungswert genießen, wurden vollständig ausgehebelt. Nicht zuletzt mit Blick auf die öffentlich bekannte Beweislage erscheint das Vorgehen der Trump-Regierung grotesk.
II. Spannungen mit völkerrechtlichen Gewährleistungen
Der Abschuss der Boote durch das U.S.-Militär steht auch in Spannung mit völkerrechtlichen Grundsätzen, so etwa mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot. Als problematisch erweist sich die Tatsache, dass der Abschuss in internationalen Gewässern durchgeführt wurde und die Schiffe (wohl) nicht unter venezolanischer (oder einer anderen) Flagge fuhren. Damit liegt der Angriff grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereiches des Gewaltverbotes, da die Gewalt nicht gegenüber einem anderen Staat angewendet wurde.
Wollte man den Abschuss der Bote und die Tötung der Besatzung jedoch als völkerrechtliche Gewaltanwendung (gegenüber Venezuela) verstehen, so schließt sich die Frage einer möglichen Rechtfertigung über das Institut der Selbstverteidigung an. Die Berichtsverpflichtung Präsident Trumps unter den prozessualen Anforderungen der sog. War Powers Resolution (50 U.S.C. § 1543) – hierzu weiter unten – lässt erkennen, dass die militärische Maßnahme vom 2. September 2025 jedenfalls maßgeblich durch Erwägungen der Selbstverteidigung geprägt war. Insbesondere wird hier auf die sog. „unwilling or unable“-Doktrin abgestellt, die nach nicht unumstrittener Auffassung Gewaltanwendungen auch gegenüber einem Staat erlaubt, wenn dieser unwillig oder unfähig ist, bewaffnete Gruppierungen im eigenen Einfluss- bzw. Staatsgebiet effektiv zu bekämpfen. Wenngleich diese Erwägungen für die vorliegende Situation nicht passgenau erscheinen, so zeigen sie doch eindrucksvoll und zugleich beängstigend die potenziellen Argumentationsmuster für etwaige zukünftige militärische Maßnahmen der USA in Mittel- und Südamerika auf. Nimmt man hierbei die massiv ausgeweitete militärische Präsenz der Vereinigten Staaten in der Karibik in den Blick, so sind die Zeichen geradezu alarmierend.
Zwei relevante Aspekte werden jedoch durch den Bericht von Präsident Trump nicht adressiert. Zum einen ist die Anwendung der Selbstverteidigung nach dem Wortsinn von Art. 51 UN-Charter auf bewaffnete Angriffe beschränkt. Das würde voraussetzen, dass die Gruppierung Tren de Aragua ihrerseits für einen bewaffneten Angriff (nach U.S.-amerikanischen Verständnis (DoD Law of War Manual, 1.11.5.2) ist eine Gewaltanwendung i.S.v. Art. 2 Abs. 4 UN-Charter bereits ausreichend) auf die Vereinigten Staaten von Amerika verantwortlich ist. Der Argumentationsstrang, der hier bedient werden könnte, würde nach Ansicht des U.S.-Präsidenten eine Analogie von bewaffneten Angriffen und den schwerwiegenden sowie tödlichen Auswirkungen von Drogen auf die heimische Bevölkerung bilden. Hierbei ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, dass tausende Menschen in den USA dem Drogenkonsum jährlich zum Opfer fallen und die Herkunft dieser Drogen in Teilen auf Tren de Aragua zurückzuführen ist. Gleichwohl überspannt diese Auslegung das völkerrechtliche Gewalt-Verständnis bzw. die rechtliche Auffassung betreffend einen bewaffneten Angriff. Macht man sich das sonst restriktive Verständnis von Gewalt i.S.v. Art. 2 Abs. 4 UN-Charter seitens der USA bewusst (etwa im Bereich von Wirtschaftssanktionen), mutet diese Argumentation nahezu grotesk an. Zum anderen müssten Selbstverteidigungsmaßnahmen notwendig und verhältnismäßig sein. Das setzt insbesondere voraus, dass alternative friedliche Maßnahmen nicht (mehr) zur Verfügung stehen.
Insbesondere mit Blick auf die erprobten Strafverfolgungsoptionen durch die U.S. Coast Guard steht jedoch eine friedliche Alternative zur Verfügung. Warum ausgerechnet dieser traditionelle Weg in den vorliegenden Fällen unzureichend gewesen sein soll, bleibt ein Geheimnis der Trump-Administration. U.S.-Außenminister Rubio hat jedenfalls öffentlich verlauten lassen, dass es anderweitige Optionen gegeben hätte, Präsident Trump jedoch „eine Nachricht senden wollte“.
Zudem wirft das Vorgehen der U.S.-Regierung Fragen in Bezug auf das jus in bello auf. Hierbei stellt sich insbesondere die Frage, ob die getöteten Personen legitime militärische Ziele waren. Dies würde in einem ersten Schritt voraussetzen, dass die Regeln des humanitären Völkerrechts Anwendung finden. Nimmt man die rhetorische Fokussierung der Trump-Administration auf die Gruppierung Tren de Aragua ernst, so liegt die Annahme eines sog. nicht-internationalen bewaffneten Konflikts (non-international armed conflict – NIAC) nahe. Hierfür müsste die Gruppierung Tren de Aragua jedoch eine hinreichende organisatorische Struktur aufweisen und gleichsam die Gewaltanwendungen eine gewisse Schwelle an Intensität überschreiten. Hier ist vieles ungeklärt und die rechtliche Diskussion erscheint unübersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass der Drogenschmuggel allein keine Gewaltanwendung gegen die Vereinigten Staaten begründet, bleibt insbesondere die Frage offen, auf welcher faktenbasierten Grundlage die Anwendung des humanitären Völkerrechts gestützt werden soll. Selbst wenn man im vorliegenden Kontext von der Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts ausginge, erschiene die Tötung von Mitgliedern der Gruppierung Tren de Aragua gleichwohl als völkerrechtswidrig. In bewaffneten Konflikten können Kombattanten aufgrund ihres Status legitime militärische Ziele darstellen, Zivilpersonen hingegen nur dann, wenn sie durch ihr Verhalten unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Die bloße Beteiligung am Drogenschmuggel begründet jedoch weder einen Kombattantenstatus, noch stellt sie eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten dar, die eine verhaltensbasierte Zielerfassung rechtfertigen könnte. Die getöteten Mitglieder von Tren de Aragua sind rechtlich daher als (kriminelle) Zivilisten einzustufen. Geht man davon aus, dass auch die Boote kein legitimes militärisches Ziel darstellen, so wäre auch der argumentatorische Weg versperrt, die Todesfälle als verhältnismäßigen und zulässigen Kollateralschaden zu erfassen. Gleichwohl lässt sich vermuten, dass die Rechtfertigung der Trump-Administration an dieser Stelle ansetzen wird.
III. Tren de Aragua als designierte Terrororganisation
Die U.S.-Regierung hat die Gruppierung Tren de Aragua und weitere venezolanische Gruppierungen als Foreign Terrorist Organizations (FTOs) designiert. Damit werden rhetorisch die Parallelen zum Krieg gegen den Terror nach den Anschlägen des 11. Septembers 2001 bedient. Jedoch hat die Designation (nach U.S.-Recht) keinen Einfluss auf die Analyse nach dem Völkerrecht und dient mithin nicht als Rechtfertigung für die tödliche Gewaltanwendung. Gleichwohl sind die rechtlichen Konsequenzen dieser Designation schwerwiegend. Die Regierung kann nunmehr die Befugnisse, die ihr unter dem Antiterrorism and Effective Death Penalty Act of 1996 gewährleistet werden, in Bezug auf Tren de Aragua anwenden. Zudem können umfangreiche wirtschaftliche Sanktionen und Einreiseverbote in die USA erlassen werden. Im gleichen Atemzug wurde Tren de Aragua auch als Specially Designated Global Terrorists (SDGT) eingestuft. Dieses separate rechtliche Regime erlaubt die Designation von Gruppierungen, wenn diese im Verdacht stehen, andere FTOs zu unterstützen oder mit ihnen zu kollaborieren. Durch diese Einordnung werden weitere Sanktionsmöglichkeiten erschlossen und sichergestellt, dass die designierten Gruppierungen weitestgehend vom internationalen Finanz- und Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen werden.
Die präsidiale Befugnis für dieses Vorgehen stützt sich insbesondere auf den International Emergency Economic Powers Act, ein Notstandsgesetz, das die Grundlage sämtlicher U.S.-Wirtschaftssanktionen bildet. Es erlaubt U.S.-Präsidenten, Befugnisse auszuüben, die verfassungsrechtlich grundsätzlich dem Kongress vorbehalten sind. Voraussetzung für die Verschiebung dieser Regelungsbefugnisse auf die Exekutive ist die Erklärung eines nationalen Notstands. Auf diesem Weg können Maßnahmen ohne Beteiligung des Kongresses allein durch die Exekutive erlassen werden. Praktisch erfolgt dies regelmäßig durch sog. Executive Orders, mit denen der Präsident einen Notstand erklärt und anschließend das Finanzministerium anweist, die notwendigen Maßnahmen für den Erlass von Sanktionen umzusetzen. Die konkrete Durchführung obliegt sodann dem Office of Foreign Assets Control als Behörde innerhalb des Finanzministeriums, das hierzu verbindliches Bundesrecht erlässt.
Die extensive Nutzung von Notstandsgesetzen und die Konsolidierung umfangreicher Befugnisse auf die Exekutive mutet insbesondere aus deutscher Sicht befremdlich an. Es wirft Fragen im Speziellen bezüglich der Gewaltenteilung auf. Auch wenn die Trump-Administration von den Notstandsgesetzen in besonders weitem Umfang Gebrauch macht, handelt es sich hierbei um eine seit Langem etablierte Praxis der Politik in den USA, die sowohl von demokratischen als auch republikanischen Präsidenten vielfach angewandt wurde. Neu ist hingegen das entschlossene Vorgehen gegen internationale Drogenkartelle unter Rückgriff auf das Instrumentarium der Terrorismusbekämpfung. Dieses Vorgehen wirft eigenständige rechtliche Fragen auf. Das zugrundeliegende prozessuale Vorgehen über die Notstandsgesetze überrascht aus U.S.-verfassungsrechtlicher Sicht jedoch nicht.
IV. Weitreichende präsidiale Befugnisse als Commander in Chief
Eine weitere Frage betrifft die Befugnis des U.S.-Präsidenten, militärische Maßnahmen unilateral anzuordnen. Grundsätzlich kommt dem Kongress die verfassungsrechtliche Befugnis zur Erklärung eines Krieges und damit der Billigung militärischer Einsätze zu (Declare War Clause). Die Praxis zeigt jedoch, dass von dieser Befugnis trotz zahlreicher U.S.-Militäroperationen und weitreichender Beteiligungen an bewaffneten Konflikten seit Jahrzehnten kein Gebrauch mehr gemacht wurde. Gleichwohl wohnt dieser Regelung der Gedanke inne, dass dem Kongress in Fragen militärischer Gewaltanwendungen verfassungsrechtliche Befugnisse zustehen.
Diesen Befugnissen wurde in der Vergangenheit regelmäßig durch sogenannte Authorizations for the Use of Military Force (AUMFs) Ausdruck verliehen. Durch eine AUMF überträgt der Kongress dem Präsidenten die Befugnis, in Bezug auf bestimmte Ereignisse militärische Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu ergreifen. Besonders prägend war hierbei die AUMF von 2001, welche seither als zentrale Grundlage für den Kampf gegen den internationalen Terrorismus nach den Anschlägen vom 11. September 2001 dient. Vor diesem Hintergrund haben einzelne Stimmen angedeutet, dass auch die Luftschläge gegen die Boote von Tren de Aragua durch die AUMF von 2001 gedeckt sein könnten – nicht zuletzt wegen der Einstufung der Gruppierung als FTO. Auch wenn dieser Bezug sprachlich nicht fernliegt, so ist er rechtlich nicht haltbar. Die AUMF 2001 erlaubt den Einsatz von militärischen Maßnahmen ausschließlich gegen solche Staaten, Personen und Gruppierungen, die für die Terroranschläge vom 11. September 2001 verantwortlich sind oder mit diesen in Verbindung stehen. Auch wenn in der Vergangenheit U.S.-Präsidenten auf diese AUMF von 2001 umfangreich und in Teilen unter fragwürdiger Argumentation zurückgegriffen haben, dürfte die Erfassung von Tren de Aragua argumentativ nicht möglich sein.
Eine spezifische Autorisierung militärischer Gewalt gegen Drogenkartelle besteht bislang nicht. Allerdings gab es bereits während der Biden-Administration einen republikanischen Vorstoß, eine AUMF eigens für den Kampf gegen mexikanische Drogenkartelle zu verabschieden. Diese Initiative blieb zwar erfolglos, sie deutete jedoch bereits an, welcher Weg im Kampf gegen die internationale Drogenkriminalität eingeschlagen werden sollte.
Damit verbleiben als Grundlage für die Anordnung der militärischen Maßnahmen allein die präsidialen Befugnisse nach Art. 2 der U.S.-Verfassung (Article II Powers). Das Ausmaß dieser Befugnisse ist jedoch umstritten. Mit Blick auf Sec. 2(c) der War Powers Resolution (WPR), welche ursprünglich intendiert war, die präsidialen Befugnisse für den Einsatz von U.S.-amerikanischen Streitkräften zu begrenzen, ließe sich zunächst vermuten, dass abseits einer Autorisierung durch den Kongress ein Präsident nur dann unilateral militärische Maßnahmen ergreifen darf, wenn ein Angriff auf die Vereinigten Staaten („United States, its territories or possessions, or its armed forces“) vorliegt. Dieses (enge) Verständnis wird jedoch seit jeher durch die Exekutive zurückgewiesen – nicht zuletzt, da sich die einschlägigen Ausführungen im „Purpose and Policy“-Segment der WPR finden. Die Bedeutung der WPR ist damit in der Praxis regelmäßig auf die Berichtspflichten des U.S.-Präsidenten und die zeitliche Begrenzung von 60 Tagen beschränkt.
In der Praxis hat sich seit Langem ein zweistufiger Prüfungsmaßstab herausgebildet. Hiernach kann der U.S.-Präsident militärische Maßnahmen unilateral anordnen, sofern (1) er vernünftigerweise annehmen darf, dass diese im nationalen Interesse der Vereinigten Staaten liegen, und (2) deren Intensität nicht die Schwelle eines „Krieges“ im Sinne der Declare War Clause überschreiten. Es wird ein Leichtes für die Trump-Administration sein, die beiden Voraussetzungen dieses „Tests“ in Bezug auf die vorgenommenen Luftangriffe argumentativ zu erfüllen – insbesondere, wenn man die extensive Interpretation bei vergangenen Militäroperationen in den Blick nimmt. Hierbei gilt es zu bedenken, dass diese rechtlichen Einschätzungen aus dem Justizministerium (Office of Legal Counsel (OLC)) stammen, d.h. die Ansicht der Exekutive wiedergeben. Gerade unter der aktuellen Trump-Administration ist rechtlicher Gegenwind damit kaum zu erwarten. Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um eine verbindliche rechtliche Auslegung, die den Gerichten vorbehalten ist. Es erfordert allerdings ein gewisses Maß an Kreativität, sich vorzustellen, in welcher Weise Gerichte zu dieser Praxis Stellung beziehen könnten. Auch hier, wie bereits bezüglich der Notstandsbefugnisse, zeigt sich, dass U.S.-Präsidenten erhebliche Befugnisse auf die Exekutive konsolidiert haben. Mit einem moderaten Verständnis von Gewaltenteilung sowie funktionierenden Checks and Balances hat die gegenwärtige Staatspraxis wenig zu tun. Diese Entwicklung haben jedoch sowohl republikanische als auch demokratische Präsidenten zu verantworten, die sich ihrerseits der argumentatorischen Großzügigkeit des OLCs bedient haben und damit die gegenwärtige Praxis maßgeblich prägten. Es ist nicht allein Donald Trump, der seine Befugnisse auf eine weite Interpretation von Article II Powers stützt. Gleichwohl werden die Ausmaße dieser extensiven Interpretation nunmehr sichtbarer denn je.
Die rechtlichen Hürden bezüglich der Anwendung militärischer Gewalt sind damit nach dem U.S.-verfassungsrechtlichen Verständnis geringer als jene des Völkerrechts. Es fragt sich, ob und wie diese weitreichenden präsidialen Befugnisse wieder eingefangen werden können. Hier ist sicherlich einiges an Kreativität gefordert. Ob man gestützt auf die sog. Take Care Clause aus Art. 2 der U.S.-Verfassung Einschränkungen der Commander in Chief-Befugnisse begründen könnte, wenn militärische Maßnahmen gegen geltendes Recht verstoßen, ließe sich mitunter in Betracht ziehen. Auf diesem Wege könnte ein Abwägungsvorgang zwischen der Commander in Chief-Power und der Take-Care-Verpflichtung erwogen werden, in den auch Völkergewohnheitsrecht als Teil von U.S.-Recht einbezogen werden könnte. Die Gegenargumentation ist gleichwohl schon zu vernehmen.
V. Strafrechtliche Verantwortung?
Zuletzt soll ein kurzer Ausblick auf potenzielle strafrechtliche Konsequenzen für Präsident Trump und die involvierten Personen der U.S.-Regierung gewagt werden. Relevant könnte eine Reihe von Strafgesetzen (insb. 18 U.S.C. §§ 1111, 956) werden, die auch auf extraterritoriale Tötungen Anwendung finden (18 U.S.C. § 7). Als Schutzschild gegen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit könnte jedoch die sog. public authority justification dienen, die als Rechtfertigung für Handlungen von Regierungsmitgliedern in den USA allgemein anerkannt ist. Bereits in der Vergangenheit haben sich U.S.-Regierungen auf diese Rechtfertigung berufen, so etwa auch die Obama-Administration bei der gezielten Tötung Anwar al Aulaqi. Das OLC kam hierbei zu dem Ergebnis, dass die public authority justification Anwendung findet.
Die Schlussfolgerung des OLCs wurde maßgeblich durch zwei Wertungen informiert: Zum einen wurde auf die Autorisierung militärischer Gewalt durch die AUMF von 2001 rekurriert, zum anderen die Operation als im Einklang mit dem Völkerrecht, insb. dem humanitären Völkerrecht, erachtet. Würde man diesen Maßstab auf die vorliegenden Militäroperationen gegen Tren de Aragua anlegen, ergäben sich aus den ausgeführten Erwägungen jedenfalls Zweifel, ob die Rechtfertigung hier erreichbar ist. Das OLC jedoch wird gewiss Argumente zusammentragen, die zu einer anderen Einschätzung gelangen.
Darüber hinaus kann sich Präsident Trump auf die präsidiale Immunität stützen, die durch ein Urteil des Supreme Court aus dem Jahr 2024 ausdrücklich bestätigt wurde. Danach genießt ein U.S.-Präsident strafrechtliche Immunität für Handlungen, die auf verfassungsmäßige Befugnisse gestützt sind. Zudem besteht eine Vermutung zugunsten der Immunität bei Amtsgeschäften im weiteren Sinne. Macht man sich bewusst, dass die durch Präsident Trump angeordneten Maßnahmen von seinen Article II Powers gedeckt zu sein scheinen, dürfte ein immunitätsrechtlicher Schutz bestehen. Hinzu kommt das Begnadigungsrecht des Präsidenten, sodass strafrechtliche Konsequenzen für Trump persönlich, wie auch für andere Entscheidungsträger in den Vereinigten Staaten, nur schwer vorstellbar erscheinen.
Als möglicher Verantwortungsmechanismus verbleibt damit das Völkerstrafrecht, sofern die betreffenden Handlungen als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert werden könnten. Die rechtlichen Hürden für diese Tatbestände sind jedoch hoch, sodass nicht leichtfertig die Einschlägigkeit der Verbrechenstatbestände nahegelegt oder gar unterstellt werden soll. Zu bedenken ist zudem, dass der Internationale Strafgerichtshof über die USA keine Jurisdiktionsgewalt hat. Ein Ansatz böte sich unter Umständen auf Grundlage der universellen Jurisdiktion in den nationalen Völkerstrafgesetzen anderer Staaten. Realpolitisch scheint dieser Weg jedoch wenig tragfähig. Zudem wäre nationalen Gerichten die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Trump aufgrund von völkerrechtlichen Immunitäten verwehrt, solange er das Präsidentenamt ausübt.
Aus der völkerstrafrechtlichen Perspektive ist gleichwohl der Blick auf den ehemaligen Präsidenten der Philippinen, Rodrigo Duterte, spannend. Sein „Krieg gegen Drogen“ begründet nach Einschätzung des IStGH den Verdacht des Vorliegens internationaler Verbrechen. Der Tatvorwurf ist rein faktisch jedoch vom Vorgehen der USA zu unterscheiden.
VI. Ein Blick in die Zukunft
Die Entwicklungen der vergangenen Wochen verdeutlichen eine zunehmende Vermischung von Strafverfolgungsbefugnissen und militärischen Operationen. Der eingeschlagene Kurs erinnert unweigerlich an den „Krieg gegen den Terror“, der zahlreiche bis heute ungelöste rechtliche Spannungen hervorgebracht und die Befugnisse der Exekutive erheblich ausgeweitet hat. Die Strukturen, die durch die Trump-Administration nunmehr ausgenutzt werden, sind jedoch in zahlreichen Aspekten das Ergebnis und die Weiterentwicklung von geschaffenen Präzedenzfällen früherer Administrationen. Diese Erkenntnis darf selbstverständlich die aktuellen Entwicklungen nicht verharmlosen. Im Gegenteil sollte man sich vor Augen führen, dass die gegenwärtigen Geschehnisse ihrerseits Präzedenzen schaffen, die in Zukunft als Legitimationsquelle herangezogen werden können. Die eingeschlagene Richtung ist alarmierend.
Weiterführende Informationen und Links
Table
Designierung von Gruppierungen als FTO: | https://public-inspection.federalregister.gov/2025-02873.pdf |
The Commander’s Handbook on the Law of Naval Operations | https://stjececmsdusgva001.blob.core.usgovcloudapi.net/public/documents/NWP_1-14M.pdf |
AUMF 2001 | https://www.congress.gov/107/plaws/publ40/PLAW-107publ40.pdf |
Using Force Against Mexican Drug Cartels: Domestic and International Law Issues | https://www.lawfaremedia.org/article/using-force-against-mexican-drug-cartels-domestic-and-international-law-issues |
Article II Powers: April 2018 Airstrikes Against Syrian Chemical-Weapons Facilities | https://www.justice.gov/olc/opinion/file/1067551/dl |
Article II Powers: Authority to Use Military Force in Libya | https://www.justice.gov/d9/opinions/attachments/2021/02/18/2011-04-01-libya-deployment.pdf |
Memorandum for the Attorney General Re: Applicability of Federal Criminal Laws and the Constitution Contemplated Lethal Operations Against Shaykh Anwar al-Aulaqi | https://www.justice.gov/sites/default/files/olc/pages/attachments/2015/04/02/2010-07-16_-_olc_aaga_barron_-_al-aulaqi.pdf |
The Prosecutor v. Rodrigo Roa Duterte | https://www.icc-cpi.int/sites/default/files/2025-11/DuterteEng.pdf |