Studium Gegenstand des Öffentlichen Rechts

Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen öffentlichem und privatem Recht. Während das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen der Menschen untereinander regelt, umfasst das öffentliche Recht diejenigen Rechtsnormen, die das Verhältnis der Staaten und sonstigen Hoheitsträger untereinander und zu Einzelnen betreffen. Das öffentliche Recht begründet und begrenzt die Befugnisse von Hoheitsträgern. Es lässt sich weiter gliedern in das Staatsrecht (auch Verfassungsrecht genannt) und das Verwaltungsrecht.

Zum Staatsrecht gehören das Staatsorganisationrecht und die Grundrechte. Das Staatsorganisationsrecht behandelt Aufbau, Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der obersten Staatsorgane. Grundrechte dienen dem Schutz der menschlichen Freiheit. Die Grundlage des deutschen Verfassungsrechts bildet das Grundgesetz. Es steht in der Normenhierarchie an oberster Stelle.

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Das Verwaltungsrecht ist das Sonderrecht der öffentlichen Verwaltung. Es besteht aus dem allgemeinen und dem besonderen Verwaltungsrecht. Die Rechtsvorschriften, die für alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung maßgeblich sind, bilden das allgemeine Verwaltungsrecht. Es geht insbesondere um Handlungsformen und Verfahren. Die Verwaltung bedient sich einer Vielzahl von Handlungsformen, für die unterschiedliche Rechtmäßigkeitsanforderungen bestehen. Erforderlich ist daher eine Typisierung der Handlungsformen, von der auch die Zulässigkeit und die Begründetheit des Verwaltungsrechtsschutzes abhängen. Das allgemeine Verwaltungsrecht ist zum Teil in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder kodifiziert. Demgegenüber ist das besondere Verwaltungsrecht das Recht der verschiedenen Verwaltungsbereiche, das jeweils in speziellen Fachgesetzen geregelt ist. Genannt seien beispielhaft das Polizei-, Bau- oder Kommunalrecht.