Promotion

Wichtiges vorab zur Promotion an der Juristischen Fakultät

Im Anschluss an die Erste juristische Prüfung oder an die Zweite juristische Staatsprüfung empfinden nicht wenige Absolventinnen und Absolventen den Wunsch, sich weiter zu qualifizieren. Eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten besteht darin, durch ausdauernde und intensive wissenschaftliche Arbeit einen eigenen Beitrag zum Erkenntnisfortschritt der Rechtswissenschaft zu leisten, ihn in der Form einer Monographie (Dissertation) vorzulegen sowie auf dieser Basis und einer mündlichen Prüfung zum Dr. iur. zu promovieren. Die Voraussetzungen der Zulassung zur rechtswissenschaftlichen Promotion sind in den §§ 4 – 5 der Promotionsordnung normiert.

Fragen zum Promotionsverfahren an der Juristischen Fakultät beantwortet Frau Nadine Eckert von der Geschäftsstelle für Promotionsangelegenheiten des Dekanats. Mit hiernach verbliebenen Fragen zum Promotionsverfahren oder zur Anbahnung einer Promotion sind Sie beim Fakultätsreferenten, Herrn Dr. Rainer Keil, herzlich willkommen. Die Promotion setzt eine Betreuung durch eine Professorin, einen Professor, eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten der Juristischen Fakultät voraus, die oder der in dem wissenschaftlichen Gebiet forscht, das Sie bearbeiten möchten.

Eine Übersicht über die an der Fakultät lehrenden Professor/inn/en und Privatdozent/inn/en finden Sie über den Link (rechts).

Einen Service zur Deckung fächerübergreifenden Beratungsbedarfs - etwa zu Fragen möglicher Finanzierung (Stipendien), zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, zur Frauenförderung durch spezielle Workshops und Stipendien, zu  für einen größeren Kreis zugänglichen Möglichkeiten, Zusatzqualifikationen zu erwerben - bietet die Graduiertenakademie der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg an.

Promotion - Allgemeines

Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger, vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 2 S. 1 Landeshochschulgesetz [LHG] i. V. m. § 2 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Juristische Fakultät vom 21. April 2016, Mitteilungsblatt des Rektors 7 / 2016 vom 25.5.2016, S. 525 in der zuletzt durch Satzung vom 13.11.2018 mit Wirkung ab 1.1.2019 geänderten Fassung (PromO2019).

Ob erwartet werden darf, dass er erbracht wird, prüft der Promotionsausschuss - der aus allen dem Fakultätsrat angehörenden Professorinnen und Professoren der Fakultät besteht und dessen Vorsitzender der Dekan ist (§ 3 Abs. 1 und 3 PromO2019) - anhand rechtlicher Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion. Erbracht wird der Nachweis mit der Dissertation und der - seit Juni 2012 als fakultätsöffentliche wissenschaftliche Disputation ausgestalteten -  mündlichen Prüfung. Der mit der Promotion angestrebte Doktorgrad ist „der wichtigste akademische Grad“ (Wolfgang Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Aufl. 1995, Rn. 49, S. 22).

Annahme und Zulassung zur Promotion, Einschreibung als Promotionsstudent/in

Missverständnisse entstehen mitunter, wenn von der "Annahme zur Promotion" gesprochen wird. Dabei muss unterschieden werden zwischen 

I. dem Abschluss der Promotionsvereinbarung (umgangssprachlich noch oft auch bezeichnet als „Annahme zur Promotion“ durch eine/n Professor/in oder Privatdozent/in),

II. der prüfungsrechtlichen Zulassung zur Promotion gemäß der Promotionsordnung und

III. der Einschreibung (Immatrikulation) als Promotionsstudent/in bei der zuständigen Zulassungsstelle der Zentralen Universitätsverwaltung (Studierendenadministration, Abteilung 2.1 der Universitätsverwaltung, Seminarstraße 2, 69117 Heidelberg).

I. Promotionsvereinbarung und Betreuung des Promotionsvorhabens

Zu Beginn des förmlichen Promotionsverfahrens ist eine Promotionsvereinbarung zwischen Doktorand/in und Betreuer/in abzuschließen.  Als Betreuerin beziehungsweise Betreuer kommen alle Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Juristischen Fakultät in Betracht. Die Voraussetzungen der Möglichkeit einer Betreuung durch eine Professorin beziehungsweise einen Professor einer Hochschule für angewandte Wissenschaftenim Rahmen einer kooperativen Promotion normiert § 10 PromO2019; zu weiteren Möglichkeiten vgl. § 10a PromO2019. Die Promotionsvereinbarung muss den Vorgaben des § 38 Absatz 5 Satz 3 Landeshochschulgesetz entsprechen.

Das Gesetz schreibt dort als Mindestinhalte der Promotionsvereinbarung vor:

1. das Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Doktorandin oder des Doktoranden angepasste, jeweils fortzuschreibende Zeitpläne für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte,
2. Angaben über ein individuelles Studienprogramm,
3. eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,
4. Regelungen zur Lösung von Streitfällen und
5. die bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten.

Eine Vorlage für die Promotionsvereinbarung für Lehrstühle, Doktorandinnen und Doktoranden hat die Juristische Fakultät im Internet 
zugänglich gemacht. Der Abschluss einer Promotionsvereinbarung mit einer Betreuerin oder einen Betreuer (Doktormutter, Doktorvater), üblicherweise der erste Schritt auf dem Weg zur Promotion, begründet für sich genommen keine prüfungsrechtliche Zulassung, sondern lediglich ein Betreuungsverhältnis (vgl. § 11 PromO2019). Wer eine Promotionsvereinbarung (Betreuungsvereinbarung) abgeschlossen hat, muss sich - noch vor Einreichung des Antrags auf prüfungsrechtliche Zulassung - im Online-Portal heiDOCS registrieren.

Die Promotionsvereinbarung sollten Sie mit dem Antrag auf prüfungsrechtliche Zulassung zur Promotion in der Geschäftsstelle des Dekanats vorlegen: Sie ist rechtliche Voraussetzung der Zulassung. Das Dekanat wird für die Betreuungsvereinbarung bald ein Muster vorhalten.