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Forschungsschwerpunkte Strafrechtliches Gesetzlichkeitsprinzip und Bestimmtheit

Gesetzlichkeitsprinzip und Bestimmtheitsgebot

Das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip gehört zu den zentralen Grundlagen des modernen Strafrechts. Es ist in Art. 103 Abs. 2 GG sowie in § 1 StGB verankert und wird häufig mit der Formel „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) beschrieben. Danach darf eine Tat nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit bereits vor ihrer Begehung gesetzlich festgelegt war. Das Prinzip dient dem Schutz der individuellen Freiheit, der Rechtssicherheit und der Begrenzung staatlicher Strafgewalt.

Eng mit dem Gesetzlichkeitsprinzip verbunden ist das Bestimmtheitsgebot. Es verlangt, dass Strafnormen so klar und präzise formuliert sein müssen, dass Bürger:innen erkennen können, welches Verhalten strafbar ist. Gleichzeitig soll das Bestimmtheitsgebot verhindern, dass Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden einen zu großen Interpretationsspielraum erhalten. Die Frage, wie konkret gesetzliche Regelungen sein müssen und wo die Grenzen zulässiger Auslegung liegen, stellt eine der zentralen Herausforderungen des Strafrechts dar. Auch die Frage, wie weit die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots reichen und inwieweit sie rechtlich wie praktisch umgesetzt werden können, bildet einen zentralen Forschungsschwerpunkt des Lehrstuhls.

 

Arbeit am Lehrstuhl [Philipp Weng, Annina Eckrich]

Bestimmtheit und Beurteilungsmaßstab

Von besonderem Interesse ist dabei die Frage, wie es möglich ist, die Strafbarkeit von Verhalten vor Begehung der Tat gesetzlich zu bestimmen, und zwar so, dass es Bürger:innen tatsächlich möglich wird, die an sie gerichteten Erwartungen zielgerichtet zu erfüllen und so zugleich Strafbarkeit zu vermeiden. Dies setzt Verhaltensregeln voraus, die für die Bürger:innen schon vor der Tat eindeutig erkennbar sein müssen und auch die damit verbundene Strafbewehrung erkennen lassen. Den Adressat:innen muss ein Maßstab vorgegeben werden, mithilfe dessen sie sich tatsächlich rechtskonform verhalten können. Diese Verhaltensregeln müssen dann auch in einem späteren Strafverfahren den Maßstab der nachträglichen Beurteilung bilden. 

Pflichtverstoß und „Vermeidungsregeln“

Normen kann grundsätzlich ein abstraktes Idealbild von den Fähigkeiten des Individuums zugrunde liegen. Aber für einen Pflichtverstoß – und der ist Voraussetzung jeder Bestrafung – gilt der Grundsatz „nulla obligatio sine posse“ (Niemand ist verpflichtet, über sein Können hinaus zu leisten) bzw. „nemo obligatur ultra posse“ (Niemand wird über sein Können hinaus verpflichtet). Ist es den Adressat:innen in einer konkreten Situation unmöglich, die Verhaltensregel zu erfüllen, können sie insoweit keine Pflicht verletzen. Eine derartige Unmöglichkeit liegt nicht nur bei tatsächlichen äußeren Hindernissen vor, sondern auch dann, wenn Normadressat:innen erforderliche Kenntnisse tatsächlicher Umstände fehlt, mehrere Verhaltensregeln für die Situation Widersprüchliches gebieten und deshalb nicht zugleich erfüllt werden können, und richtigerweise selbst dann, wenn die einschlägige Verhaltensregel unbekannt ist. 

Dass dann in der Situation insoweit keine Pflichtverletzung vorliegen kann, bedeutet nicht, dass gar keine Pflicht verletzt worden sein kann. Regelmäßig ist mit einer Verhaltensregel – der Ausgangsverhaltensregel – zugleich ein Verbot verbunden, sich selbst außerstande zu setzen, diese Regel zu erfüllen. Solche begleitenden Pflichten lassen sich als „Vermeidungsregeln“ bezeichnen, weil sie darauf abzielen, die spätere Unmöglichkeit der Befolgung der Ausgangsverhaltensregel zu vermeiden. Auch solche Vermeidungsregeln können strafbewehrt sein. Eine Bestrafung setzt wiederum – wie stets – eine Pflichtverletzung voraus und diese, dass die betroffene Person zum maßgeblichen (nun regelmäßig früheren) Zeitpunkt tatsächlich in der Lage war, die Vermeidungsregel zielgerichtet zu befolgen. Das setzt insbesondere voraus, dass die Vermeidungsregel hinreichend bestimmt und eindeutig erkennbar war. 

Solche Vermeidungsregeln gibt es in unterschiedlicher Form. Typische Fälle bilden Sorgfaltspflichten. Strukturell sehr ähnlich sind alle Garantenpflichten, unmittelbar einschlägig hier aber die Pflicht der Garant:innen, ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Garantenpflichten aufrechtzuerhalten (eine sog. omissio libera in causa, eine ihrem Grunde nach freie – nämlich vermeidbare – Unterlassung, zu vermeiden). Weitere allgemeine Beispiele sind Pflichten, sich nötige Rechtskenntnisse zu verschaffen. Auch zahlreiche Deliktstatbestände des Besonderen Teils enthalten der Sache nach Vermeidungsregeln. 

Oft ist nur schwer vorhersehbar, unter welchen Umständen die Befolgung einer Ausgangsverhaltensregel später unmöglich werden könnte. Und es ist oft auch nicht leicht, im Voraus anzugeben, wie das zu vermeiden ist, ohne dabei unverhältnismäßige Vorgaben zu machen. Mit diesen Vermeidungsregeln sind daher besondere strukturelle Bestimmtheitsprobleme verbunden. Gerade das Wirtschafts- und Medizinstrafrecht bieten mannigfaltige Gelegenheit, sie näher zu untersuchen.