Forschungsschwerpunkte Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft
Die Wissenschaftstheorie ist ein Teilgebiet der Philosophie. Sie befasst sich mit den Strukturen, Methoden, Aufgaben, Zielen und Voraussetzungen von Wissenschaften. Die Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft wird sowohl von Seiten der Philosophie als auch von Seiten der Rechtswissenschaft betrieben. Für diese ist sie ein Grundlagengebiet und gehört zur Rechtsphilosophie bzw. Rechtstheorie.
Irrwege zu vermeintlicher Wissenschaftlichkeit
Die Rechtswissenschaft wird immer wieder dem Vorwurf ausgesetzt, es handle sich bei ihr um keine „echte“ oder eine „minderwertige“ Wissenschaft. Oft ist das mit der Unterstellung verbunden, Gegenstand der Rechtswissenschaft sei das geltende Recht, und weil dieses fortlaufend Änderungen unterliegt, seien dauerhafte Erkenntnis und damit Wissenschaftlichkeit ausgeschlossen. Der Vorwurf findet sich auch in der teilweise entgegengesetzten Form. Die Rechtswissenschaft sei „noch“ keine echte Wissenschaft, denn – so die Unterstellung – Wissenschaften dürften sich nur mit Tatsachen befassen. Um auch eine „echte“ Wissenschaft zu werden, solle die Rechtswissenschaft ihre Betrachtung auf tatsächliche Ereignisse beschränken, namentlich Akte von Legislative, Exekutive und Judikative, Stellungnahmen von Rechtsgelehrten sowie messbare Effekte von Vorschriften.
Zunächst seien einige Zielrichtungen solcher Behauptungen betrachtet. Das lässt sich direkt mit Befunden vor allem zur zweiten Gruppe der Vorwürfe verbinden und liefert erste Einordnungen der Rechtswissenschaft.
Bisweilen kommen die Behauptungen aus der Rechtswissenschaft selbst und werben für eine bestimmte Herangehensweise. Wesentliche Beispiele sind Plädoyers für eine „historische“, auf vergangene Entwicklungen und Ereignisse als „objektive Tatsachen“ fokussierende Betrachtung, für rechtsvergleichendes oder empirisches Vorgehen. Bei näherem Hinsehen sind all diese Plädoyers unpassend. Das erste passt schon nicht zu geschichtlichen Wissenschaften, in denen man versucht, vergangene Entwicklungen zu verstehen und oft auch Lehren für die Gegenwart zu ziehen. Weder Normatives noch persönliche Perspektiven sind dabei sinnvoll auszuschließen. Und auch richtig betrachtet liefern historische Entwicklungen nur einen Teil der für rechtliche Inhalte relevanten Informationen und Argumente. Das zweite tut so, als würde Recht durch Vergleiche zu einem anderen Gegenstand oder als wäre das zum Vergleich herangezogene fremde Recht in anderer Weise eine Tatsache als das eigene. Das dritte übergeht, dass Normen sich nie vollständig auf Tatsachen zurückführen lassen, und dass Umstände des Seins nie vollständige Begründungen für ein Sollen geben. In der Rechtswissenschaft ist jeder Ansatz widersinnig, der letztlich darauf hinausläuft, das Normative aus ihr zu eliminieren. Alle drei Ansätze leisten in ihren ureigenen Bereichen wichtige Beiträge zur Rechtswissenschaft, liefern aber kein für die Rechtswissenschaft insgesamt passendes Paradigma.
Bisweilen geht es darum, allgemein auf einem Wissenschaftsbegriff zu insistieren, der Wissenschaften auf die Behandlung objektiver Tatsachen beschränkt. Das ist in gleicher Weise problematisch. Es übergeht die Probleme der objektiven Erkenntnis von Tatsachen; es übersieht die „Tat“, die sogar etymologisch in den Tatsachen steckt. Vor allem aber wird dabei versucht, Wissenschaft unmittelbar über ihren Gegenstand und die Art ihrer Resultate zu bestimmen. Vor einer methodischen Betrachtung gibt es aber weder eindeutig definierbare Gegenstände noch Kriterien für Resultate. Wo auch immer Interesse an gesicherter Information besteht, ist es sinnvoll zu versuchen, sie als methodisch gesichertes Wissen zu gewinnen. Ob und inwieweit das gelingt, hängt oft von genialen Ideen von Pionieren ab, mit Bezug auf die dann auch der Gegenstand näher bestimmt wird. Wissenschaftlichkeit ist deshalb über Methode bzw. Anforderungen an Methoden zu konzipieren, nicht über vor-wissenschaftliche Vorstellungen von Gegenständen und Ergebnissen.
Daneben geht es mitunter darum, sich von den Zwängen wissenschaftlichen Begründens zu lösen. Es wird versucht, als gut und richtig darzustellen, wenn man sich weder um Tatsachen noch um Logik kümmert und schlicht persönliche Ansichten zu Einzelfragen als „Theorie“ ausgibt. Das hat dann wirklich nichts mit Wissenschaft zu tun, aber eben auch nicht mit Jurisprudenz.
Theorien und Modelle
„Wissenschaft“ wird in verschiedenen Sprachen recht unterschiedlich konzipiert – etwa im Englischen mit einer Unterscheidung von sciences und humanities. Man behandelt besser konkrete Fragen der Wissenschaftlichkeit als eine abstrakte Begrifflichkeit.
Zu wissenschaftlichen Anforderungen gehört sicherlich ein auf rationale Überzeugung gerichtetes und intersubjektiv nachvollziehbares Vorgehen. Dazu gehört das Vermeiden oder Auflösen von Widersprüchen, denn diese führen zu Beliebigkeit. Wo äußere Tatsachen den Ausgangspunkt und Prüfstein bilden, lässt sich meist einfach deren Einbettung in ein kohärentes Gesamtsystem annehmen (die physische, naturwissenschaftlich betrachtete Realität). Wenn man sich hingegen mit geistigen Gegenständen befasst, ist das nicht so einfach. Ein Beispiel dafür bildet die Mathematik, denn Zahlen, Dreiecke etc. sind nicht einfach „real“. Zu einer solchen Wissenschaft gehört, dass die Prämissen der Argumentation offengelegt und daraus logisch nachvollziehbar korrekte Schlüsse gezogen werden. Wahrheit ergibt sich dort nämlich gerade als Folgerichtigkeit, als Wenn-Dann-Beziehung. Und Einsichten ergeben sich nur, wenn die Prämissen konsistent, d.h. widerspruchsfrei, sind.
Die Rechtswissenschaft hat hier strukturelle Ähnlichkeiten zur Mathematik: Ihre logische Struktur bezieht sie nicht von der Außenwelt. Vielmehr geht es in ihr gerade umgekehrt um Vorgaben für die Welt, und zwar um Vorgaben für Handlungen von Menschen, durch die die Welt gestaltet wird. Widersprüchliche Vorgaben kann man nicht befolgen. Nachvollziehen lassen sich Vorgaben nur, wenn sie aus bekannten Prämissen folgen. Die wissenschaftliche Einsicht besteht dabei entgegen einer verbreiteten Fehlvorstellung keineswegs in der abgeleiteten Folge, sondern in der Erkenntnis, dass unter den und den Prämissen das und das folgt. Das wird am Beispiel einer Rechnung offensichtlich: Wer drei Äpfel hat und noch zwei erhält, hat danach fünf Äpfel. Dass er fünf Äpfel hat, ist nicht die mathematische Wahrheit, sondern eine Zufälligkeit der Situation. Die mathematische Wahrheit ist, dass unter der Voraussetzung, dass man drei Einheiten gleicher Art hat, zwei weitere davon bekommt und keine anderen Änderungen daran stattfinden, man dann zwingend fünf davon hat. Die Erkenntnis hat eine Wenn-Dann-Struktur. Änderungen der Voraussetzungen treten ständig auf, aber sie ändern die Struktur und damit die Erkenntnis nicht. Das ist gut auf die Rechtswissenschaft zu übertragen und zeigt den Fehler in der ersten Fassung des obigen Vorwurfs. Auch wenn man sich für geltendes Recht interessiert, bedeuten dessen Änderungen keineswegs Änderungen rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse. Wichtig ist dabei freilich, dass man zuvor nicht einfach nur geltendes Recht als betrachtet hat, sondern die Wenn-Dann-Strukturen, in denen es steht und die von den Zufälligkeiten des geltenden Rechts unabhängig bleiben.
Anders als die Mathematik handelt die Rechtswissenschaft allerdings nicht nur von abstrakten Gegenständen, sondern ihre Normen beziehen sich – ebenso wie die Naturwissenschaften – auf Umstände der Welt. Die Art der Aussagen ist jedoch letztlich anders als in den Naturwissenschaften; rechtliche Normen sind nicht beschreibend (deskriptiv), bilden die Welt nicht ab, sondern sind vorschreibend und wertend (präskriptiv bzw. performativ und evaluatorisch). Doch in einem anderen wesentlichen Aspekt ist die Beziehung zur Welt gleich: Theorien können nicht unmittelbar über die Welt sprechen. Die Welt besteht aus einzelnen Umständen mit beliebig vielen Besonderheiten. In Theorien aber geht es um allgemeine und (unter ihren jeweiligen Voraussetzungen) allgemeingültige Aussagen. Deshalb behandeln sie immer nur bestimmte Aspekte der Welt und sprechen nicht unmittelbar von dieser, sondern verwenden Abstraktionen wie Massepunkte, elektrischen Widerstand und Impuls bzw. Personen, Vermögen und Handlungen. Die Welt wird modelliert. Theorien lassen sich in ihre Modelle und die auf diese Modelle bezogenen Aussagen gliedern. Die Modelle legen fest, welche Aspekte der Welt überhaupt betrachtet werden, und sie bilden ab, in welcher über die Einzelfälle hinweg gleichbleibenden Struktur diese Aspekte stehen. Einzelne Umstände weisen, je genauer man hinsieht, immer mehr Detail auf, das letztlich nie exakt erfassbar ist. Modelle hingegen begrenzen den Detailgrad und ermöglichen so exakte Aussagen sowie die Behandlung von Ähnlichkeiten. Damit beseitigen sie nicht die praktischen Probleme der Einordnung der Welt in die Kategorien des Modells (insbesondere durch Messung und Subsumtion), aber sie trennen die Theorie von diesen Problemen der Anwendung.
Wissenschaftlich betriebene Rechtsdogmatik
Wissenschaftlich betriebene Rechtsdogmatik muss sich keineswegs auf geltendes Recht beschränken und schon gar nicht mit den Zufälligkeiten dessen, was irgendjemand oder irgendein Gericht irgendwann geschrieben hat, verzetteln. Echte rechtliche Theoriebildung zeigt die Konsequenzen auf, die sich aus jeweils angenommenen Ausgangsregelungen (rechtlichen Prämissen) ergeben. Sie setzt das geltende Recht nicht voraus, sondern wird vernünftigerweise schon vor der Gesetzgebung begonnen – dann mit dem Ziel, Regelungsoptionen darzustellen, zu vergleichen und vor allem ihre Folgen absehbar zu machen. Nur so wird informierte Gesetzgebung möglich.
Auch das mag ein einfaches Beispiel verdeutlichen. Befasst man sich mit der audiovisuellen Dokumentation der Hauptverhandlung – nicht nur de lege lata –, ist es sinnvoll, zunächst mögliche rechtliche Prämissen zu sammeln. In Betracht kommen z.B. als Ziel-Prämissen: der Schutz vor Fehlurteilen durch Überprüfbarkeit von Tatsachenfeststellungen, die Unterstützung des Gedächtnisses der institutionellen Akteure bei der Vorbereitung ihrer Prozesshandlungen und Entscheidungen, die Sicherung von Beweismitteln für den Fall der Wiederholung von Verfahrensabschnitten, die Übertragbarkeit von Beweiserhebungen in andere Verfahren – als Prinzipien-Prämissen: die Mündlichkeit des Strafverfahrens, die Unmittelbarkeit der Beweisführung, die Unterscheidung von Revision und Berufung, die Beschränkung schwerwiegender Strafsachen auf eine Tatsacheninstanz, das Beschleunigungsgebot – als Erfahrungs-Prämissen: die Verblassung und Überlagerung von Erinnerungen mit der Zeit, die Abhängigkeit der Äußerungen von nicht durch die Kamera und das Mikrofon eingefangenen Umständen, das Absinken der Aufmerksamkeit in der Erwartung künftiger Reproduzierbarkeit, die Hemmung von Äußerungen vor Kamera und Mikrofon etc. Dann ist es sinnvoll zusammenzustellen, was unmittelbar für und gegen die einzelnen Prämissen spricht, und zu analysieren, welche dieser Prämissen miteinander verträglich sind bzw. in welchen Konflikten sie stehen, inwieweit also bestimmte Prämissen nur um den Preis des Verzichts auf andere gesetzt werden können. Darauf aufbauend lassen sich Regelungsmöglichkeiten darstellen und angeben, zu welchen Annahmen sie passen, welche ihnen widersprechen und welche Effekte zu erwarten sind. Dies liefert rechtswissenschaftliche Erkenntnisse und hat weitere positive Effekte: Es hilft, den Impetus aus persönlichen Frustrationserlebnissen, Eigeninteressen aus bestimmten Rollen und andere individuelle bzw. politische Gesichtspunkte von sachlich-systematischen Zusammenhängen zu trennen. Es ermöglicht insbesondere die Unterscheidung zwischen fachlicher Politikberatung und eigener politischer Aktivität.
Eine wichtige Konsequenz der obigen Befunde ist, dass rechtswissenschaftliche Methode sich keineswegs auf Varianten von Text-Hermeneutik zu beschränken hat. Vielmehr hat logische Analyse eine wesentliche, bisher meist unterschätzte Bedeutung – sowohl was erwartbaren Erkenntnisgewinn als auch was resultierende Wissenschaftlichkeit angeht.
