Nach der Rückkehr

Einzureichende Dokumente/Erfahrungsbericht

Dokumente Fachkoordination

 

Am Ende des Studienaufenthaltes muss eine Abschrift der Studienleistungen unter Nennung der erreichten ECTS-Punkte (Transcript of Records) von der Partneruniversität ausgestellt werden. Dieses dient als Grundlage für die Anerkennung Ihrer Studienleistungen. Es muss neben dem zuvor schon ausgefüllten Formular Bestätigung Learning Agreement Externer Inhalt (Ausnahme: Outgoing in die Schweiz, SEMP-Programm) beim Dezernat Internationale Beziehungen eingereicht werden.

 

Hinweis: Sofern wir von der Partneruniversität ein Transcript of Records im Original erhalten, senden wir diese nach Erhalt an die von den Studierenden angegebene Heimatadresse.
Auch das Dezernat Internationale Beziehungen übersendet uns in Abständen die dort eingegangenen Transcripts of Records.
In vorlesungsfreien Zeiten ist mit Verzögerungen zu rechnen!

 

Für die zukünftigen Studierenden ist es zudem sehr hilfreich, wenn Sie einen Erfahrungsbericht Externer Inhalt über Ihren Studienaufenthalt an der ausländischen Juristischen Fakultät (Schwerpunkt auf Organisation, Studium, Wohnen, Freizeit etc.) verfassen. Hierfür benötigen wir Ihr Einverständnis. Bitte übersenden Sie den Bericht zusammen mit Ihrem Einverständnis zur Veröffentlichung (anonym oder mit Namensnennung) auf der ERASMUS-Internetseite als PDF-Dokument per E-Mail an erasmus@ipr.uni-heidelberg.de E-Mail.

Anerkennung ausländischer Studienleistungen

Nachdem Sie von der Partneruniversität das Transcript of Records erhalten haben, können Sie beim Prüfungsamt der Juristischen Fakultät die Anerkennung Ihrer ausländischen Studienleistungen beantragen.

Für die Anerkennung ausländischer Studienleistungen als Ersatz für einen zulassungsrelevanten Inlandsschein ist nach § 9 Abs. 6, S. 2 JAPrO 2019 die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zuständig, an welcher der Studierende zum Zeitpunkt der Antragsstellung eingeschrieben ist.

Der Antrag ist nach der Rückkehr aus dem Ausland bei dem Prüfungsamt der Juristischen Fakultät zu stellen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit durch die Teilnahme an als gleichwertig anerkannten Veranstaltungen einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät folgende Leistungsnachweise zu ersetzen:

  • einen zulassungsrelevanten Inlandsschein (eine Übung für Fortgeschrittene oder eine Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach oder ein Seminar, § 9 Abs. 2 Nr. 1-3, Abs. 6 JAPrO 2019)
  • zusätzlich einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 7 JAPrO 2019)
  • zusätzlich die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 JAPrO 2019; über die Anerkennung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt)
  • zusätzlich den Grundlagenschein II
  • eventuell zusätzlich schriftliche Studienarbeit der Universitätsprüfung im Schwerpunktbereichs (Beachten Sie: Sie haben keinen Anspruch gegnüber der Partneruniversität bezüglich einer Studienarbeit; Achtung: dann kein Urlaubssemester i.S.d. Freiversuchsregelung des LJPA).
Hinweis: Für die Anerkennung ausländischer Studienleistungen als Ersatz für einen zulassungsrelevanten Inlandsschein ist nach § 9 Abs. 6, S. 2 JAPrO 2019 die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zuständig, an welcher der Studierende zum Zeitpunkt der Antragsstellung eingeschrieben ist.


Für die Juristische Fakultät der Universität Heidelberg ist der zuständige Fachstudienberater:
Dr. Daniel Kaiser
Prüfungsamt der Juristischen Fakultät
Juristisches Seminar
Friedrich-Ebert-Anlage 6-10
69117 Heidelberg
Tel.: 06221 / 54 7440
E-Mail: pruefungsamt@jurs.uni-heidelberg.de

 

Sehen Sie auch die Informationen auf der Internetseite der Juristischen Fakultät unter Studium im Ausland die Überschrift Anerkennung ausländischer Leistungsnachweise und der Fachstudienberatungsseite der Fakultät.

Bei konkreten Fragen bezüglich der Anerkennung wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt der Juristischen Fakultät.

 

Tipp: Bitte kümmern Sie sich zeitnah nach Ihrer Rückkehr um die Anerkennung bei den jeweiligen Prüfungsämtern!

 

Hinweis: Beachten Sie, dass wir für die zuvor genannten Angaben keine Gewähr übernehmen. Für genaue Informationen und in Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte direkt an das jeweilige Prüfungsamt.

Auswirkung des Studiums im Ausland auf die Freiversuchsregelung nach § 22 JAPrO

Für die Beurteilung, ob und wie sich das Studium im Ausland auf die Freiversuchsregelung auswirkt, ist das jeweilige Landesjustizprüfungsamt des Bundeslandes zuständig, in dem Sie sich für Ihre Erste Juristische Prüfung anmelden.

In Baden-Württemberg wird das Studium im Ausland unter folgenden Voraussetzungen nicht bei der Berechnung der Semesterzahl für die Freiversuchs- bzw. Notenverbesserungsregel in der Ersten juristischen Staatsprüfung berücksichtigt:

  • Immatrikulation an einer Universität im Ausland
  • Beurlaubung durch die Universität im Inland
  • Rechtswissenschaftliches Studium im Ausland
  • Erwerb eines Leistungsnachweises im ausländischen Recht je Semester

Sehen Sie für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamts unter Hinweise für Studierende der RechtswissenschaftExterner Inhalt und dort das "Hinweisblatt zum Auslandsstudium (Stand: April 2020)".

 

Sehen Sie auch die weiteren Hinweise auf der Internetseite der Juristischen Fakultät zum Studium im Ausland und der Fachstudienberatungsseite der Fakultät.

 

Tipp: Wir empfehlen dringend, den entsprechenden Antrag bereits nach Ihrer Rückkehr und Erhalt des Transcript of Records zu stellen.

 

Hinweis: Beachten Sie, dass wir für die zuvor genannten Angaben keine Gewähr übernehmen. Für genaue Informationen und in Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte direkt an das jeweilige Prüfungsamt.
Verantwortlich: Erasmus-Team
Letzte Änderung: 04.08.2023
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