Promotion zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)

Allgemeines
Annahme und Zulassung
Promotionsleistungen
Dissertation
Prüfungsverfahren (Dissertation)
Dissertation in anderer europäischer Hauptsprache
Disputation
Publikation und weitere Voraussetzungen für die Erteilung des Doktorgrades
Widerruf (nicht rechtzeitige Vorlage der Pflichtexemplare)
Finanzierung der Promotion
Ansprechpartner
Ombudsperson
Promotion-Downloads (Formulare, Vorlagen, Rechtsgrundlagen usw.)

A. Allgemeines

Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger, vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 2 S. 1 LHGi. V. m. § 2 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Juristische Fakultät vom 21. April 2016, Mitteilungsblatt des RektorsExterner Inhalt 7 / 2016 vom 25.5.2016, S. 525 in der zuletzt durch Satzung vom 13.11.2018Externer Inhalt mit Wirkung ab 1.1.2019 geänderten FassungExterner Inhalt (PromO2019).

Ob erwartet werden darf, dass er erbracht wird, prüft der Promotionsausschuss - der aus allen dem FakultätsratExterner Inhalt angehörenden Professorinnen und Professoren der Fakultät besteht und dessen Vorsitzender der Dekan ist (§ 3 Abs. 1 und 3 PromO2019) - anhand rechtlicher Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion. Erbracht wird der Nachweis mit der Dissertation und der - seit Juni 2012 als fakultätsöffentliche wissenschaftliche Disputation ausgestalteten -  mündlichen Prüfung. Der mit der Promotion angestrebte Doktorgrad ist „der wichtigste akademische Grad“ (Wolfgang Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Aufl. 1995, Rn. 49, S. 22).

 

B. Annahme und Zulassung zur Promotion, Einschreibung als Promotionsstudent/in

Missverständnisse entstehen mitunter, wenn von der "Annahme zur Promotion" gesprochen wird. Dabei muss unterschieden werden zwischen I. dem Abschluss der Promotionsvereinbarung (umgangssprachlich noch oft auch bezeichnet als „Annahme zur Promotion“ durch eine/n Professor/in oder Privatdozent/in), II. der prüfungsrechtlichen Zulassung zur Promotion gemäß der Promotionsordnung und III. der Einschreibung (Immatrikulation) als Promotionsstudent/in bei der zuständigen Zulassungsstelle der Zentralen Universitätsverwaltung (Studierendenadministration oder Abteilung 7.1 der Zentralen Universitätsverwaltung = Zulassungsstelle des Dezernats für internationale Beziehungen der Universitätsverwaltung).

I. Promotionsvereinbarung und Betreuung des Promotionsvorhabens

Zu Beginn des förmlichen Promotionsverfahrens ist eine Promotionsvereinbarung zwischen Doktorand/in und Betreuer/in abzuschließen.  Als Betreuerin beziehungsweise Betreuer kommen alle Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Juristischen Fakultät in Betracht. Die Voraussetzungen der Möglichkeit einer Betreuung durch eine Professorin beziehungsweise einen Professor einer Hochschule für angewandte Wissenschaftenim Rahmen einer kooperativen Promotion normiert § 10 PromO2019; zu weiteren Möglichkeiten vgl. § 10a PromO2019Externer Inhalt. Die Promotionsvereinbarung muss den Vorgaben des § 38 Absatz 5 Satz 3 Landeshochschulgesetz entsprechen.

Das Gesetz schreibt dort als Mindestinhalte der Promotionsvereinbarung vor:

1. das Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Doktorandin oder des Doktoranden angepasste, jeweils fortzuschreibende Zeitpläne für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte,
2. Angaben über ein individuelles Studienprogramm,
3. eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,
4. Regelungen zur Lösung von Streitfällen und
5. die bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten.

Eine Vorlage für die PromotionsvereinbarungExterner Inhalt für Lehrstühle, Doktorandinnen und Doktoranden hat die Juristische Fakultät im InternetExterner Inhalt
zugänglich gemacht. Der Abschluss einer Promotionsvereinbarung mit einer Betreuerin oder einen Betreuer (Doktormutter, Doktorvater), üblicherweise der erste Schritt auf dem Weg zur Promotion, begründet für sich genommen keine prüfungsrechtliche Zulassung, sondern lediglich ein Betreuungsverhältnis (vgl. § 11 PromO2019). Wer eine Promotionsvereinbarung (Betreuungsvereinbarung) abgeschlossen hat, muss sich - noch vor Einreichung des Antrags auf prüfungsrechtliche Zulassung - im Online-Portal heiDOCSExterner Inhalt registrieren.

 

Die Promotionsvereinbarung sollten Sie mit dem Antrag auf prüfungsrechtliche Zulassung zur Promotion in der Geschäftsstelle des Dekanats vorlegen: Sie ist rechtliche Voraussetzung der Zulassung. Das Dekanat wird für die Betreuungsvereinbarung bald ein Muster vorhalten.

 

II. Prüfungsrechtliche Zulassung zur Promotion

Die prüfungsrechtliche Zulassung zur Promotion - mitunter auch als Annahme an der Fakultät bezeichnet (vgl. § 38 Abs. 5 Satz 2 LHG) - ist in den §§ 4 - 9 PromO2019 für unterschiedliche Gruppen potentieller Doktorandinnen und Doktoranden normiert.

1. Promotion nach dem grundständigen Studium der Rechtswissenschaft im Bundesgebiet (Abschluss: Erste juristische Prüfung, zuvor Erste juristische Staatsprüfung)

Für Absolventinnen und Absolventen der Ersten juristischen Prüfung, der früher abgenommenen Ersten juristischen Staatsprüfung oder der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes (Bundesgebiet) sind die Voraussetzungen der Zulassung in § 4 PromO2019 geregelt. Es handelt sich bei ihnen um:

a. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaft; die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung oder die Erste juristische Prüfung muss mit mindestens der Note "vollbefriedigend" im Sinne der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391) (JAPrO) bestanden sein. Für die Zulassung auf der Grundlage der Ersten juristischen Prüfung muss neben der Gesamtnote„vollbefriedigend” sowohl im staatlichen wie im universitären Prüfungsteil die Note „befriedigend“ mit mindestens 8,00 Punkten erreicht worden sein. Wer sein Studium an einer anderen Fakultät beendet hat und wegen der dort erforderlichen Examensnote nicht zur Promotion zugelassen ist, steht Bewerbern ohne vollbefriedigendes Examen gleich;

b. das Latinum und

c. ein Studium von mindestens zwei Semestern Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg.

Von einzelnen Voraussetzungen der Zulassung kann der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen bei Nachweis substantiierter Ersatzleistungen eine Befreiung erteilen. Die Entscheidung erfolgt stets mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls. Sie setzt immer voraus, dass die Ersatzleistungen geeignet sind, die Erwartung der Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit in einer Weise zu begründen, welche der Voraussetzung gleichwertig ist, von welcher dispensiert wird. Dies wird im Einzelfall geprüft. Der Promotionsausschuss hat sich bisher an Grundsätzen orientiert, die in den Ermessensleitlinien für die Erteilung von Dispensen gemäß § 4 Abs. 2 PromO (Std. 30.09.2018)Externer Inhalt niedergelegt sind. So kann vom Erfordernis einer mit der Note "vollbefriedigend" bestandenen Prüfung nur befreit werden, wenn mindestens die Note „befriedigend” erzielt wurde und nach dem Studiengang, nach den vorgelegten Seminarzeugnissen, nach dem Arbeitsplan und nach dem Urteil eines der Fakultät angehörenden Professors oder Privatdozenten anzunehmen ist, dass der Bewerber für die geplante wissenschaftliche Arbeit geeignet ist. Für die Zulassung auf der Grundlage der Ersten juristischen Prüfung muss neben der Gesamtnote „befriedigend” sowohl im staatlichen wie im universitären Prüfungsteil die Note „befriedigend“ erreicht worden sein.

Eine Befreiung vom Erwerb des Latinums setzt den Nachweis anderer fremdsprachlicher Fähigkeiten voraus, die wie das Latinum Zugang zu den Grundlagen der Rechtswissenschaft, insbesondere in Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie oder Rechtsvergleichung, verschaffen.

Es empfiehlt sich, den Antrag auf Zulassung sowie eventuelle Anträge auf Dispensierung von einzelnen Voraussetzungen in der Geschäftsstelle für Promotionsangelegenheiten und im Zweifelsfall mit dem FakultätsreferentenExterner Inhalt zu besprechen.

Das Formular für einen Antrag auf Zulassung zur Promotion sowie für die Erklärungen gemäß § 8 Absatz 2 Nrn. 6 und 7 PromO2019 finden Sie hier Adobe.

jenes für einen Antrag auf Befreiung (Dispensierung) von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen hier Adobe.

2. Promotion mit inländischem rechtskundlichem Master

Die Möglichkeit der Zulassung auf der Basis eines rechtskundlichen Master einer inländischen Hochschule nach § 5 PromO2019 setzt unter anderem die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einer mit der Note "vollbefriedigend" abgeschlossenen Ersten juristischen Prüfung voraus. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit werden vom Promotionsausschuss die Regelstudienzeit, die Breite der belegten Fächer, Art und Umfang der Prüfungen sowie die Eignung des Studiums zur Vorbereitung auf vertieftes rechtswissenschaftliches Arbeiten berücksichtigt.

3. Promotion nach rechtskundlichem Fachhochschulstudium (Altfälle)

Eine Zulassung von Absolventinnen und Absolventen eines rechtskundlichen Studiums an einer Fachhochschule (Altfälle) zur Promotion kommt lediglich bei Vorliegen der in § 6a PromO2019 geregelten Voraussetzungen in Betracht.  Bereits die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat ausweislich der in der Abschlussprüfung der Fachhochschule erreichten Gesamtnote zu den besten 10 vom Hundert der Prüfungsteilnehmer/innen zählt. Im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens müssen u. a. Aufsichtsarbeiten im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht angefertigt werden, welche in der Schwierigkeit der Staatsprüfung im Rahmen der Ersten juristischen Prüfung entsprechen. Ferner setzt die Zulassung voraus, dass im Rahmen eines Seminars Leistungen (Referat und wissenschaftliche Ausarbeitung) erbracht und diese als „vollbefriedigend“ bewertet wurden.

4. Promotion nach erfolgreich absolviertem rechtswissenschaftlichem Studium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein juristischen Studium abgeschlossen haben, kommt nach Maßgabe des § 7 PromO2019 in Betracht. Die Einzelheiten des Verfahrens sollten Sie am besten direkt mit der Geschäftsstelle des Dekanats für Promotionsangelegenheiten besprechen.

Die Zulassung setzt voraus:


1. den Nachweis eines abgeschlossenen ausländischen juristischen Hochschulstudiums. Über seine Anerkennung der beschließt der Promotionsausschuss. Der Abschluss muss der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Note "vollbefriedigend" im Sinne der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) gleichwertig sein. Sie können sich das Formular für den Antrag hier herunterladen;

2. vier Semester eines Studiums der Rechtswissenschaft an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland, davon mindestens zwei in Heidelberg;

3. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die durch eine von der Fakultät anerkannte Sprachprüfung nachgewiesen werden.

Der Nachweis der Deutschkenntnisse ist in einer der folgenden Formen zu führen:
- Nachweis der an einer deutschen Hochschule abgelegten Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit
mindestens der Note 2,5 (bisheriges Notensystem) beziehungsweise DSH-Stufe 3 (neues Leistungsstufensystem);
- Nachweis des Kleinen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote 2,5;
- Nachweis des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts;
- Nachweis der Zentralen Oberstufenprüfung des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote 2,5;
- Nachweis Goethe-Zertifikat C 2: Großes Deutsches Sprachdiplom;
- Nachweis des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II mit mindestens der Gesamtnote 2,5;
- Nachweis des Tests Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit mindestens der der Note 5 (TestDaFNiveaustufe, TDN) in allen Teilprüfungen;
- Nachweis der schriftlichen Abschlussprüfung im Fach Deutsch im Abschlusszeugnis der Sekundarstufe mit mindestens der Note 2,5, sofern dies im Rahmen bilateraler Abkommen mit anderen Staaten vorgesehen ist;
- Nachweis der schriftlichen Abschlussprüfung im Fach Deutsch in der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer
Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (“Feststellungsprüfung”) mit mindestens der Note 2,5;

4. erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar. Dabei muss selbständig ein Referat in deutscher Sprache gehalten, wissenschaftlich ausgearbeitet und in der Diskussion verteidigt worden sein. Diese Leistungen müssen mindestens als "befriedigend" bewertet worden sein;

5. Anfertigung zweier Klausuren (schriftlicher Aufsichtsarbeiten) innerhalb eines Vierteljahres. Von diesen Klausuren muss eine ein Thema aus der deutschen oder römischen Rechtsgeschichte, der Verfassungsgeschichte der Neuzeit, der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie, der Rechtsvergleichung oder der Allgemeinen Staatslehre behandeln. In der anderen Klausur sind theoretische Fragen des geltenden Rechts aus einem der Pflichtfächer im Sinne des § 8 der JAPrO, jedoch nicht aus dem Themenkreis der Dissertation, zu behandeln. Der Bewerber oder die Bewerberin kann für jede Klausur ein Fachgebiet vorschlagen. Die Klausuren werden von je zwei durch den Dekan oder die Dekanin bestellten Prüfern oder Prüferinnen bewertet. Bitte besprechen Sie das Vorgehen mit der Geschäftsstelle für Promotionsangelegenheiten.

III. Einschreibung als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent

Die Einschreibung als Promotionsstudentin bzw. Promotionsstudent (§ 38 Abs. 5 LHG ) erfolgt bei der zuständigen Zulassungsstelle der Zentralen Universitätsverwaltung (Studierendenadministration oder Abteilung 7.1 der Zentralen Universitätsverwaltung = Zulassungsstelle des Dezernats für internationale Beziehungen der Universitätsverwaltung) in der Seminarstraße 2, 69117 Heidelberg. Die Zulassungsstellen pflegen die Vorlage einer Bescheinigung über Ihre Annahme als Doktorand/in (in dem Sinne, wie er oben unter B.II erläutert wurde) zu verlangen. Diese können Sie nach Ihrer prüfungsrechtlichen Zulassung in der Geschäftsstelle für Promotionsangelegenheiten beantragen. Das Formular "Annahme als Doktorand" finden Sie über das Downloadcenter des Studentensekretariats. Weitere Informationen haben die Zulassungsstellen hier zugänglich gemacht.

 

C. Promotionsleistungen

I. Dissertation (§ 11 PromO2019)

1. Allgemeines

Die Dissertation muss eine selbständige, veröffentlichungsreife rechtswissenschaftliche Arbeit in deutscher Sprache (vgl. aber zur Möglichkeit der Abfassung in einer anderen europäischen Hauptsprache unten Ziff. 3) sein. Allgemein übliche wissenschaftliche Standards sind zu beachten. Hierbei mag die Satzung der Universität Heidelberg vom 10.11.1998 zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft (Mitteilungsblatt 13 / 1998, S. 175Externer Inhalt) hilfreich sein. Weitere allgemeine Hinweise finden Sie hierExterner Inhalt. Der Deutsche Juristen-Fakultätentag [DJFT]hat im Jahre 2012 Empfehlungen zur wissenschaftlichen Redlichkeit bei der Erstellung rechtswissenschaftlicher TexteExterner Inhalt gebilligt und über seinen Internetauftritt publiziert. Als hilfreich mag sich ferner ein Blick auf Ziff. I. und II. der Leitsätze Gute wissenschaftliche Praxis im Öffentlichen RechtExterner Inhalt der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer [Beschluss vom 3.10.2012] oder ein solcher auf die Hinweise Gute wissenschaftliche Praxis für das Verfassen wissenschaftlicher QualifikationsarbeitenExterner Inhalt der ZivilrechtslehrervereinigungExterner Inhalt erweisen. Ergänzend sei auf die Senatskommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem FehlverhaltenExterner Inhalt hingewiesen.

2. Prüfungsverfahren

a. Abgabe (Einreichung, § 12 PromO2019)

Im Dekanat sind einzureichen:

1. das Original der Dissertation. Es gibt - anders als bezüglich der Publikation nach Abschluss des Prüfungsverfahrens (s. u.) - keine Vorgaben der Juristischen Fakultät für die Formatierung oder Gestaltung, die sich nicht aus allgemein üblichen wissenschaftlichen Standards ergäben. Es empfiehlt sich, dergleichen im Zweifel mit dem/r Betreuer/in abzuklären. Bitte lassen Sie seitlich genügend Rand für Anmerkungen der Gutachter;
2. eine elektronische Fassung der Dissertation auf einem Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Stick),
3. eine eidesstattliche Versicherung gemäß der Anlage zu § 12 PromO2019. Das Formular hierfür finden Sie hier Adobe ;
4. ein von dem Bewerber beziehungsweise der Bewerberin unterzeichnetes Exemplar der von der Universität zur Verfügung gestellten Belehrung über die Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen der eidesstattlichen Versicherung. Das hierfür vorgesehene Formular können Sie sich hier Adobe herunterladen.
5. eine Erklärung zur Einwilligung in die Plagiatsüberprüfung. Das entsprechende Formular erhalten Sie hier Adobe.
Bitte beachten Sie, dass Sie die drei Erklärungen lose beilegen und nicht in die Dissertation einbinden.

b. Begutachtung und Auslage (§§ 14 und 15 Absätze 1 und 3 PromO2019)

Nach Abgabe der Dissertation wird sie von zwei kompetenten, vom Dekan bestellten Personen begutachtet. Die Betreuerin beziehungsweise der Betreuer fungiert dabei als Erstberichterstatter/in. Sprechen sich beide Berichterstatter/innen für die Annahme der Dissertation aus, so ist diese mit den Gutachten im Dekanat mindestens zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Hiervon sind die Mitglieder des erweiterten Promotionsausschusses (§ 3 Absatz 2 PromO2019) unter Angabe des Titels der Dissertation sowie der Namen und Noten der Berichterstatterinnen beziehungsweise Berichterstatter zu benachrichtigen. Stimmen die Voten der Gutachten nicht überein, so entscheidet der Erweiterte Promotionsausschuss nach § 3 Absatz 2 und 3 PromO2019 über die Annahme der Dissertation.

 

c. Annahme oder Ablehnung der Dissertation

Die Dissertation ist angenommen, wenn es zur Auslage kommt (oben b.) und innerhalb der Auslegungsfrist kein Mitglied des erweiterten Promotionsausschusses mit schriftlicher Begründung widerspricht. Widerspricht ein Mitglied, so entscheidet der Erweiterte Promotionsausschuss nach § 3 Absatz 2 und 3 PromO2019 über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Der Erweiterte Promotionsausschuss entscheidet ferner dann, wenn die Berichterstatter/innen über die Annahme oder Ablehnung nicht übereinstimmen. Abgelehnt ist die Dissertation, wenn entweder beide Gutachter/innen die Ablehnung der Dissertation vorschlagen oder der Erweiterte Promotionsausschuss eine entsprechende Entscheidung fällt.

 

3. Dissertation in einer anderen europäischen Hauptsprache

Die Dissertation kann mit Zustimmung des Promotionsauschusses in einer der anderen europäischen Hauptsprachen abgefasst sein, wenn

- der Gegenstand der Arbeit dies rechtfertigt,
- drei Personen aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Privatdozentinnen und Privatdozenten des Faches, dem der Gegenstand der Arbeit zugehört, erklären, zur Begutachtung einer Arbeit in dieser Sprache bereit und in der Lage zu sein und
- ein Hochschullehrer des betroffenen Fachs, der die Sprache als seine Muttersprache schriftlich und mündlich beherrscht, oder eine Hochschullehrerin, auf die dies zutrifft, die Bereitschaft erklärt hat, die Arbeit unter sprachlichen Gesichtspunkten zu begutachten und nach Vorlage der Arbeit vom Promotionsausschuss zum Gutachter oder zur Gutachterin bestellt wird.

Die fremdsprachige Dissertation muss eine ausführliche und aussagekräftige Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

 

II. Disputation (§ 17 PromO2019) und Prüfungsergebnis der Promotion (§ 18 PromO2019)

Nach der Annahme der Dissertation bestimmt der Dekan die beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses - in der Regel den/die Erstberichterstatter/in sowie das weitere Mitglied, welches die Dissertation nicht begutachtet hat und den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne hat - und setzt einen Termin für die mündliche Prüfung fest.

Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis, dass der/die Kandidat/in den Gegenstand der Dissertation und das entsprechende Rechtsgebiet wissenschaftlich durchdrungen hat und zur Darstellung und Verteidigung der in ihr vertretenen Thesen in der Lage ist. Das Prüfungsgespräch kann sich auch auf Grundlagenfragen der Rechtswissenschaft erstrecken.

An der Juristischen Fakultät hat die fakultätsöffentliche Disputation das zuvor vorgesehene Examen Rigorosum als Form der mündlichen Prüfung mit Wirkung ab 1.6.2012 abgelöst. Vorgesehen ist seither, dass jede/r Kandidat/in zunächst die wesentlichen Thesen der Dissertation in einem Referat von 15 Minuten Dauer vorträgt. Danach verteidigt sie/er die Dissertation gegenüber dem Prüfungsausschuss. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Fragen promovierter Fakultätsmitglieder zulassen.

Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind nichtöffentlich. Alle Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Privatdozentinnen und Privatdozenten der Fakultät können jedoch an der mündlichen Prüfung, der Aussprache und der Beratung des Prüfungsergebnisses teilnehmen.

Der Prüfungsausschuss benotet die mündlichen Leistungen und setzt dann schließlich die Gesamtnote fest, wobei die Bewertung der schriftlichen Leistung zu 70 %, jene der mündlichen Prüfung zu 30 % eingeht.

 

D. Publikation (§ 19  PromO2019 Externer Inhalt  und Voraussetzungen für die Erteilung des Doktorgrades (§ 20 PromO2019)

Außer dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung setzt die Verleihung des Doktorgrades voraus, dass die Dissertation rechtzeitig in Form eines vervielfältigten Manuskripts (I) oder einer Monographie (II) veröffentlicht worden ist.

Hierfür bedarf es zunächst der Druckerlaubnis des Dekans. Sie muss sich auf das gesamte Werk der Dissertation einschließlich des Titels des Werkes, der Überschriften etc. in der Form beziehen, in welcher es schließlich veröffentlicht wird. Der Dekan entscheidet über die Druckerlaubnis nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Erstberichterstatters / der Erstberichterstatterin über die Zustimmung zur Erteilung der Druckerlaubnis in der Geschäftsstelle des Dekanats.

In der veröffetnlichten Dissertationsschrift ist anzugeben, dass es sich um eine von der Juristischen Fakultät freigegebene Dissertation handelt.

Im Dekanat ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Dissertation in elektronischer Form vorzulegen, die zur elektronischen Veröffentlichung in einer dauerhaft frei verfügbaren Form geeignet ist.

I. Veröffentlichung durch Vorlage eines vervielfältigten Manuskripts

Erfolgt die Veröffentlichung nicht in Form einer Monographie bei einem wissenschaftlichen Fachverlag, so sind innerhalb eines Jahres nach Bestehen der mündlichen Prüfung 55 Pflichtexemplare in Papierform sowie die Zusammenfassung in elektronischer Form abzuliefern. Der/die Bewerber/in hat die Erklärung beizufügen, dass die Universität die Zusammenfassung in elektronischer Form veröffentlichen darf und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ein Formular hierfür finden Sie hier. Werden die Pflichtexemplare oder die Zusammenfassung nicht fristgerecht eingereicht, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Ist die Frist noch nicht abgelaufen, so kann der Dekan sie in besonderen Fällen auf begründeten Antrag des/der Bewerber/s/in verlängern.

II. Veröffentlichung als Monographie bei einem wissenschaftlichen Fachverlag

1. Voraussetzungen der vorläufigen Erteilung des Doktorgrades

Die Veröffentlichung kann stattdessen auch in Form einer Monographie erfolgen. Dann sind der Fakultät lediglich 9 Pflichtexemplare nebst Zusammenfassung in elektronischer Form vorzulegen, der die Erklärung beizufügen ist, dass die Universität die Zusammenfassung in elektronischer Form veröffentlichen darf und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ein Formular hierfür finden Sie hier.  Schon vor Abgabe der Pflichtexemplare kann der Doktorgrad - allerdings: bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Pflichtexemplare: widerruflich (s. u. Ziff. 2)! - erteilt werden.

Dies setzt zunächst voraus, dass die Monographie bei einem wissenschaftlichen Fachverlag veröffentlicht wird, der eine ausreichende Verbreitung der Arbeit sichert. Aus dem in der Geschäftsstelle vorzulegenden Verlagsvertrag muss sich ergeben, dass der Fachverlag eine Auflagenhöhe von mindestens 150 Exemplaren gewährleistet. Die Fakultät hält dieses Erfordernis bei einem Print-on-demand-Verfahren nur dann für erfüllt, wenn der Verlag zusichert, dass er den Nachdruck der Dissertation nicht beendet, ehe mindestens 150 Exemplare gedruckt und auf Nachfrage ausgeliefert wurden.

Ferner muss dem Verlagsvertrag klar und eindeutig zu entnehmen sein, dass der Juristischen Fakultät ein unmittelbares Recht auf 9 unentgeltliche Pflichtexemplare eingeräumt ist (vgl. auch hierzu das Merkblatt der Fakultät Adobe).

2. Widerruf des Doktorgrades bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Pflichtexemplare

Wird der Doktorgrad nach Vorlage eines Verlagsvertrags verliehen, so kann die Verleihung widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Bestehen der mündlichen Prüfung 9 unentgeltliche Pflichtexemplare abgeliefert werden. Die Frist kann in besonderen Fällen auf rechtzeitig gestellten und begründeten Antrag verlängert werden.

E. Finanzierung der Promotion

Nur wenige Doktorandinnen und Doktoranden haben die Möglichkeit, eine Stelle als akademische/r Mitarbeiter/in an einem der Lehrstühle der Fakultät anzutreten. Über Möglichkeiten, ein Promotionsstipendium zu erhalten, sowie über weitere Finanzierungsmöglichkeiten informiert die Service-Stelle der Graduiertenakademie der Universität Heidelberg auf ihrer Seite "Promotionsstipendien und weitere Finanzierungsmöglichkeiten." Hingewiesen sei ferner auf die nicht speziell auf Promotionsvorhaben bezogene Seite "Stipendien und Förderorganisationen" sowie - für Vorhaben mit internationalem Bezug und für Vorhaben von Doktorandinnen und Doktoranden, die zur Promotion nach Deutschland gekommen sind - auf die Startseite des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Evt. mag ferner bei der Suche nach einem Stipendium die Datenbank helfen, welche Sie über den URL http://www.mystipendium.de/ finden. Die Graduiertenakademie hat weitere Links zu StipendiensuchmaschinenExterner Inhalt gelegt.

F. Ansprechpartner

Bei der Suche nach einer Betreuerin oder einem Betreuer mag die Übersicht über die Lehrstühle helfen, die Sie hier finden. Auch der  Fakultätsreferent, Dr. Rainer Keil, steht für Fragen hierzu in der Sprechstunde gern zur Verfügung und wird sich bemühen zu helfen.

Fragen, welche das Promotionsverfahren an der Juristischen Fakultät betreffen, können Sie zumeist am einfachsten in der Geschäftsstelle des Dekanats klären, andernfalls während der Sprechstunde stets gerne auch beim Fakultätsreferenten, Dr. Rainer Keil.

Mit Fragen überfachlicher Art zur Promotion an der Universität, zu Einschreibungsformalitäten, zum Kursangebot der Graduiertenakademie, zu Finanzierungsmöglichkeiten und zu Vernetzungsangeboten mit anderen Doktoranden können Sie sich gerne an die Graduiertenakademie der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg wenden.

Die Graduiertenakademie hat ferner bekanntgegeben: "Den Promovierenden wie den Promotionsbetreuern und -betreuerinnen der Universität Heidelberg stehen seit März 2011 zwei OmbudspersonenExterner Inhalt als vertrauliche Ansprechpartner zur Seite. Im Falle von Konflikten, die sich aus der Arbeit an der Dissertation ergeben können, stellen sie eine unabhängige Instanz dar, an die sich sowohl Promovierende als auch Betreuer/innen wenden können. Die Ombudspersonen verstehen sich als Beratungs- und Vermittlungsstelle." Amtsinhaber/in, Kontaktdaten, Statut und weitere Informatonen finden Sie hierExterner Inhalt.

Ergänzend sei auf die Senatskommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem FehlverhaltenExterner Inhalt sowie, als erste Ansprechpertnerinnen beziehungsweise Ansprechpartner bei vermutetem wissenschaftlichem Fehlverhalten, die Ombudspersonen für gute wissenschaftliche PraxisExterner Inhalt hingewiesen.

G. Promotionsordnung, Formulare, Merkblatt zum Herunterladen

§ 38 LandeshochschulgesetzExterner Inhalt

Promotionsordnung in der seit 1.1.2019 geltenden Fassung (Lesefassung)Externer Inhalt

Promotionsordnung in der von 1.8.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung (Lesefassung)Externer Inhalt

Änderungssatzung vom 13.02.2017 zur Promotionsordnung Externer Inhalt 

Promotionsordnung vom 21. April 2016Externer Inhalt

Promotionsordnung vom 20. April 2012 (ab 1.6.2016 nur noch im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 25 der Promotionsordnung vom 21. April 2016 anwendbar)

Ermessensleitlinien für die Erteilung von Dispensen gemäß § 4 Abs. 2 PromO (Std. 30.09.2018)Externer Inhalt

 


Antrag auf Zulassung zur Promotion:
- Promotionsvereinbarung (im Rahmen gesetzlicher Vorgaben des § 38 Absatz 5 LHG zwischen Betreuer/in und Doktorand/in zu konkretisieren und zu vereinbaren)
- Antrag auf Zulassung zur Promotion und Erklärungen gemäß § 8 Absatz 2 Nrn. 6 und 7 PromO und E-Mail Adobe
- Antrag auf Befreiung (Dispensierung) von einzelnen Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion Adobe
- Antrag auf Zulassung zur Promotion und auf Anerkennung eines ausländischen juristischen Abschlusses und Erklärungen gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 PromO und E-Mail Adobe

Abgabe Dissertation:
(Bitte diese Erklärungen NICHT in die Dissertation einbinden)

- Formular: Eidesstattliche Versicherung Adobe
- Belehrung eidesstattliche Versicherung und Erklärung, die Belehrung zur Kenntnis genommen zu haben Adobe
- Einwilligung Plagiatsüberprüfung Adobe

Publikation Dissertation:
- Merkblatt zur Publikation der Dissertation Adobe
- Erklärung gem. § 19 Abs. 3 Satz 3 PromO Adobe

 

 

Verantwortlich: E-Mail
Letzte Änderung: 14.07.2023
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